27.08.2025
Rehabilitation von Ärzten aus der Corona-Zeit / Corona-Aufarbeitung / parla
mentarischer Untersuchungsausschuss auf Bundesebene / WHO-IGV
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Corona-Zeit (ab 2020) entstanden unter der politischen Vorgabe einer pandemischen Virus-Bekämpfung ein nie dagewesenes rechtliches Chaos sowie menschliche und gesellschaftliche Verwerfungen, Grundrechte wurden ohne Beispiel eingeschränkt. Hierzu gehörte unter anderem und nicht unwesentlich auch die allgemeine Maskenpflicht, eine unter der Vor gabe des Gesundheitsschutzes vor Infektionen staatlich angeordnetes Verschließen von Mund und Nasen der Menschen. Dies war ein ungeheurer menschen-, menschheits- sowie gesamt-gesellschaftsgefährdender Akt, da schon jedes Kind im Kindergarten weiß, dass man anderen enschen nicht den Mund oder die Nase zuzuhalten darf (Zivilisationsbruch). Die Ärzte, welche sich gemäß Genfer Gelöbnis und ärztlicher Autonomie (Weisungsungebundenheit durch Nichtärzte) via Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten schützend vor ihre Patienten stellten, werden heute deshalb zu Tausenden strafrechtlich verfolgt. Die Zahl ihrer Patienten, welche in diesem Zusammenhang ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden, geht in die Hunderttausende. Verträgt sich so etwas mit einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat wie dem unseren? Ich meine: nein! Diese Ärzte und Patienten gehören rehabilitiert! Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, stehe ich Ihnen gern jederzeit für Rückfragen und Gespräche zur Verfügung.
Aus vorgenanntem Anlass und aus großer Sorge um die Menschen und die Zukunft unserer Kinder möchte ich zudem darum bitten, die auch vom Bundespräsidenten angemahnte Corona-Aufarbeitung (https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Frank-Walter-Steinmeier/Reden/2025/03/250314-Corona-Aufarbeitung.html) nun bald zu beginnen. Es fehlt ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss auf Bundesebene. Die Menschen warten darauf. Nicht zuletzt sollten auch diverse Fortsetzungen von „Corona“ durch die WHO-IGV (die Neuauflage der Internationalen Gesundheitsvorschriften - IGV - liegt Ihnen als Kabinettsvorlage zur Entscheidung nach der Sommerpause vor) unbedingt verhindert werden.
Für Ihre zeitnahe Antwort / Ihr baldiges Handeln wäre ich Ihnen sehr verbunden. Vielen Dank.
Hochachtungsvoll
gez. Sünwoldt
Vater, Rechtsanwalt, Bürgermeister a.D., Regierungsrat a.D.
👉 Das deutsche Zustimmungsgesetz zu den IGV-Änderungen der WHO ist dringend abzulehnen.👈
Dazu erklärt Dr. Beate Pfeil in einer aktuellen Stellungnahme:
"Deutschland bzw. die deutsche Bundesregierung hat den IGV-Änderungen bekanntlich nicht
widersprochen und ist damit völkerrechtlich eigentlich zur deren innerstaatlicher Inkraftsetzung
verpflichtet. Aber: Das innerstaatliche Inkrafttreten der neuen IGV hängt davon ab, ob Bundestag und Bundesrat ein Zustimmungsgesetz zu den IGV-Änderungen beschließen. Die Regierung hat am 16.7.2025 einen Entwurf für ein solches Zustimmungsgesetz verabschiedet.
Aber: noch ist es nicht zu spät.
Das IGV-Zustimmungsgesetz wird irgendwann ab dem 8.9.2025 im Bundestag und Bundesrat zur Abstimmung gestellt.
❗️ "'Das deutsche Zustimmungsgesetz zu den IGV-Änderungen ist abzulehnen. Es gilt, die Bundestags- und Bundesratsabgeordneten davon zu überzeugen", so Dr. Pfeil im Fazit ihrer detailliert begründeten Stellungnahme ❗️
Dr. Beate Pfeil erklärt weiter:
❗️ "Deutschland muss dem von der WHO ausgehenden politischen, faktischen und indirekt-rechtlichen Druck insoweit standhalten, als es seine Verantwortung zur Wahrung seiner Verfassung und elementarer Grundrechte nicht einfach auf die WHO abschieben darf! Ein
entsprechender Automatismus ist unzulässig"❗️
Diesen Forderungen schließen sich die Anwälte für Aufklärung ausdrücklich an.
AfA-Pressereferat
Dr. Christian Knoche
Hier das Dokument von Dr. Beate Pfeil
Anwälte für Aufklärung e.V. zum Fall Dr. Reiner Füllmich
Deutliche Kritik an den U-Haftbedingungen
im Göttinger Hochsicherheitsgefängnis Rosdorf
Dr. Reiner Füllmich befindet sich inzwischen seit über einem Jahr in Untersuchungshaft im Hochsicherheitsgefängnis bei Göttingen. Neben der unverhältnismäßig langen U-Haft sind besonders erschreckend die derzeitigen U-Haftbedingungen. Dr. Reiner Füllmich beschreibt diese gegenüber einer französischsprachigen Online-Publikation in diesen Tagen wie folgt: (Quelle: BAM!NEWS: https://bam.news/societe/liberte-democratie/reiner-fuellmich-prisonnier-politique-4-persecution-en-prison
7.00 Uhr morgens, Gerichtstermin:
„Schwer bewaffnete Beamte mit Pistolen und Maschinenpistolen, die mit kugelsicheren Westen ausgestattet sind, nehmen mich in Empfang. Sie versuchen, mich davon zu überzeugen, eine kugelsichere Weste anzuziehen, was ich konsequent ablehne. Sie lassen mich dann eine Verzichtserklärung unterschreiben, die sie von der Haftung befreit, falls ich durch Schüsse verletzt oder getötet werde. Einer der Beamten durchsucht meinen Körper und zwingt mich dann wie jedes Mal, auf einem Hocker zu knien, während er mir Fußfesseln anlegt. Er bindet mir einen breiten Ledergürtel um die Taille und legt mir dann Handschellen an, die mit Ketten am Gürtel befestigt sind, die wiederum mit einem großen Vorhängeschloss gesichert sind.
Die Fußfesseln zwingen mich, sehr kleine Schritte zu machen, was das Ein- und Aussteigen in das Transportfahrzeug erschwert. Wenn ich so gefesselt stolpern würde, könnte ich meinen Sturz nicht abfangen und würde mir wahrscheinlich die Handgelenke brechen. (…).
Bei jeder Rückkehr vom Gericht wurde ich in einem Transitraum vollständig entkleidet, um eine gründliche Leibesvisitation durchzuführen“ (…).
„Derartige Fesselung wie bei einem wilden Tier sind nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch zutiefst menschenunwürdig“, betonen die Anwälte für Aufklärung in Übereinstimmung mit der Verteidigung. Das alles muss sofort ein Ende finden.
Über die angeordneten Haftbedingungen schreibt Dr. Reiner Füllmich:
(…) Der stellvertretende Direktor, der für die Untersuchungshaft zuständig ist, ordnete meine vollständige Isolation an, mit der Begründung, dass meine Rechtsberatung für andere Häftlinge diese zur Revolte anstiften könnte.
Das Gefängnis Rosdorf ist in zwei Bereiche unterteilt: die Strafhaft (400 Häftlinge) und die Untersuchungshaft (80 Häftlinge), in der ich seit dem 13. Oktober 2023 inhaftiert bin. Die Untersuchungshäftlinge sind auf 4 Ebenen verteilt. Diejenigen, die als besonders gefährlich oder gefährdet gelten, werden auf Ebene A0 isoliert, wo die Sicherheit erhöht und zusätzliche Beschränkungen auferlegt werden. Ich wurde dort untergebracht.
Wie den anderen Insassen der Ebene A0 ist es mir strengstens untersagt, mit einem anderen Insassen zu sprechen. Seit 11 Monaten habe ich keinen Internetzugang, keinen Computer und kein Handy. Ich darf nur fernsehen. Mein einziger Kontakt zur Außenwelt ist mein Anwalt und die 3 Stunden pro Monat für Besuche oder Telefonate mit meiner Familie. Ja, insgesamt 3 Stunden pro Monat. Meine Isolation geht so weit, dass sogar mein täglicher Spaziergang im Hof allein durchgeführt werden muss. Dieser einstündige Spaziergang wird ausgesetzt, wenn ich dabei erwischt werde, wie ich mit einem anderen Insassen kommuniziere, selbst wenn es nur ein Handzeichen ist. Ja, wenn ich mit einem Mithäftling durch die Gitterstäbe eines Fensters einen Gruß austausche, selbst wenn ich nur mit dem Kopf nicke – er und ich werden sofort bestraft. Alle Disziplinarmaßnahmen werden ohne Angabe von Gründen und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, verhängt“ (…).
Die Anwälte für Aufklärung weisen darauf hin, dass die Unterbringung von Gefangenen unter Isolationsbedingungen von Menschenrechtsorganisationen international scharf kritisiert und geächtet wird. Die gegen Dr. Füllmich verhängte Isolationshaft in Göttingen ist gemessen an den Anklagevorwürfen viel zu hart und rechtsstaatlich durch nichts zu rechtfertigen, kritisiert die Anwaltsvereinigung. "Meiner Meinung nach kann das ein Mensch auf Dauer so nicht ertragen. Es muss auch für einen Untersuchungshäftling selbstverständlich möglich sein, ein menschenwürdiges Leben zu führen“, ergänzt die Verteidigerin Katja Wörmer. Sie betont, dass weder die Fesselungen noch die Isolation gegenüber der Verteidigung bislang rechtlich begründet wurden.
Die Anwälte für Aufklärung e.V. fordern ein Ende der unwürdigen Isolationshaft und ohnehin - wie bereits im August 2024 - die Freilassung von Dr. Reiner Füllmich.
Pressereferat der Anwälte für Aufklärung e.V. / Berlin
i.A. Dr. Christian Knoche
! Anwälte für Aufklärung fordern:
Sofortige Freilassung von Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich !
Der Göttinger Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich befindet sich inzwischen seit über 10 Monaten in Untersuchungshaft, nachdem er am 13. Oktober 2023 am Frankfurter Flughafen verhaftet wurde. Die maximale Dauer für eine Untersuchungshaft darf in Deutschland grundsätzlich „nur“ 6 Monate betragen (§ 121 Abs. 1 StPO). „Besondere oder wichtige Gründe für eine Verlängerung der U-Haft über die 6 Monate hinaus sind nicht ersichtlich“, so die Verteidigerin Katja Wörmer in einer Stellungnahme gegenüber den Anwälten für Aufklärung.
Dr. Reiner Füllmich wurde zuvor aus Mexiko, wo er sich bis dahin aufhielt, regelrecht „entführt“. Es gab nur einen deutschen und einen europäischen Haftbefehl gegen ihn. Ein langwieriges internationales Auslieferungsverfahren sollte umgangen werden. Hierfür arbeitete die Staatsanwaltschaft Göttingen eng mit Verbindungsbeamten des LKA Interpol Niedersachsen und des Bundeskriminalamtes zusammen, die sich vor Ort in Mexiko befanden. Man tauschte sich dazu aus, wie aus den Strafakten hervorgeht, unter welchem „Vorwand“ man „den Reiner Füllmich“ in das mexikanische Konsulat „locken“ könne, damit er noch eine Unterschrift unter seinen Reisepass leistet, um ihn dann von der mexikanischen Migrationsbehörde festnehmen zu lassen. Dies erfolgte trickreich am 11.10.2023.
„Auf die rechtswidrige Ausweisung aus Mexiko ohne gültige Rechtsgrundlage ist seitens der Verteidigung und auch von Dr. Reiner Füllmich selbst mehrfach hingewiesen worden, und zwar schon im ersten Vorführungstermin vor dem Amtsgericht Göttingen und später wiederholt während der Hauptverhandlungen“, so Rechtsanwältin Wörmer. „Die Entführung meines Mandanten aus Mexiko nach Frankfurt wirft wesentliche nationale und internationale Rechtsfragen auf, die einer Fortdauer der U-Haft entgegen stehen“, erklärt Katja Wörmer.
In der JVA Rosdorf bei Göttingen ist Dr. Reiner Füllmich von sämtlichen Mithäftlingen isoliert, die täglichen Hofgänge muss er allein durchführen, Unterhaltungen oder eine anderweitige Kontaktaufnahmen zu den Mitgefangenen sind ihm vollständig untersagt. Telefonate mit seinen Verteidigern darf er nur führen, sofern die anderen Mitgefangenen auf seiner Station sich in ihren Zellen befinden. Private Besuche sind auf 3 Stunden im Monat beschränkt.
Doch nicht nur die fragwürdige Abschiebung von Dr. Reiner Füllmich aus Mexiko und die lange U-Haft mit unverhältnismäßigen Haftbedingungen, sondern vor allem der Strafprozess vor dem Göttinger Landgericht wegen des Verdachts der Untreue hat längst den üblichen Rahmen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gesprengt. Die Verteidigung ist davon überzeugt, dass es sich um einen rein politischen Prozess handelt und einer der prominentesten Corona-Maßnahmen-Kritiker langfristig mundtot gemacht werden soll.
Während des Prozesses tauschte das Gericht plötzlich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit aus, ohne dem Angeklagten hierzu rechtliches Gehör zu erteilen. Alle Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter sowie die weiteren Mitglieder der Strafkammer wurden zurückgewiesen.
Sämtliche Beweisanträge der Verteidigung wurden bislang abgewiesen bis auf die Vernehmung von zwei durch die Verteidigung im Selbstladeverfahren geladenen Zeugen. Die 5. Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Göttingen weigert sich seit Anfang Mai 2024, eine weitere Beweisaufnahme mit Entlastungszeigen durchzuführen. Zur Verfahrens beschleunigung hätten in den vergangenen 3 Monaten längst sämtliche von der Verteidigung vorgeschlagenen Zeugen gehört werden können und müssen.
Seit Mitte Juli 2024 sind Beweisanträge und auch alle weiteren Anträge sowie die Abgabe prozessualer Erklärungen in der Hauptverhandlung nur noch schriftlich möglich, d.h. es finden keine mündliche Erörterungen mehr in der Hauptverhandlung statt. Alle Beweisanträge werden den Mitgliedern der 5. Strafkammer im Selbstleseverfahren sowie den weiteren Prozessbeteiligten nur noch schriftlich zur Kenntnis gebracht. Zuschauer und Prozess beobachter erhalten aufgrund dieser strikten gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens keinen Einblick mehr in den Prozessstoff. Ein mündlicher Vortrag über Anträge oder Erklärungen der Verteidigung oder ein Diktieren in das Protokoll ist seit diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Der im Strafrecht geltende oberste Grundsatz der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird auf diese Weise umgangen und ausgehebelt.
Rechtlich höchst fragwürdige Sicherheitsmaßnahmen bestimmen, dass Dr. Reiner Füllmich an den Händen und Füßen (!) gefesselt zu den Gerichtsverhandlungen verbracht wird, dies auch noch unter strenger Bewachung von mit Maschinenpistolen bewaffneten Polizeibeamten. Vor dem Landgericht Göttingen stehen während der Gerichtstermine regelmäßig mehrere Einsatzfahrzeug mit bewaffneten Polizisten. „Die während des Prozesses und in der Untersuchungshaft des Angeklagten angeordneten Sicherheitsmaßnahmen erinnern an die Strafprozesse früherer Jahre gegen die RAF Terroristen“, kritisiert Rechtsanwältin Wörmer. Die Verhältnismäßigkeit ist insgesamt nicht mehr gewahrt. Eine sofortige Freilassung des Kollegen Dr. Reiner Füllmich ist überfällig.
Pressereferat der Anwälte für Aufklärung e.V. / Berlin
i.A. Dr. Christian Knoche
Hier der Download: https://afaev.de/wp-content/uploads/2024/08/Presserklaerung-Reiner-Fuellmich-4.pdf
! Aufarbeitung jetzt !
Zehn Forderungen der Anwälte für Aufklärung
Mit den freigeklagten RKI-Protokollen und den weiteren geleakten RKI-Daten steht jetzt fest, dass es von 2020 bis 2023 keinen medizinischen Corona-Notstand gab und die Coronakrise auf medialen Illusionen beruhte. Die RKI-Protokolle zeigen, dass die Bundesregierung, anders als stets behauptet, in der Corona-Zeit nicht der Wissenschaft folgte. Vielmehr formulierten Politiker - allen voran die Bundesgesundheitsminister - die Vorgaben, diktierten rechtswidrige Maßnahmen und beispiellose Grundrechtseinschränkungen, während das RKI entgegen dem Rat der eigenen Fachleute die gewünschten Rechtfertigungen lieferte.
Dazu der Journalist Paul Schreyer am 28.07.2024:
„Die Folgen waren weitreichend. Denn der aus der Luft gegriffene Inzidenzwert als Schwelle für Grundrechtseinschränkungen wurde in diversen Gerichtsverfahren zur Legitimität der Maßnahmen zum Argument. Ein solcher Wert sei gerechtfertigt, wenn er denn wissenschaftlich begründet werden könne, so die Richter, die eine solche Wissenschaftlichkeit den Aussagen des RKI blind attestierten. Ein schwerer Fehler der Justiz, die es in der Corona-Zeit vermied, RKI-Aussagen etwa mithilfe externer Gutachter zu überprüfen. (…)
FFP2-Maskenpflicht „nicht evidenzbasiert“
Die RKI-Protokolle enthalten mehrere solcher Passagen, die zeigen, wie die Behörde Entscheidungen der Regierung intern kritisierte oder für unsinnig erklärte, nach außen hin aber mittrug. „FFP2-Masken sind eine Maßnahme des Arbeitsschutzes. Wenn Personen nicht geschult/qualifiziertes Personal sind, haben FFP2-Masken bei nicht korrekter Anpassung und Benutzung keinen Mehrwert“, so das RKI-Protokoll vom 30. Oktober 2020. Der „breite Einsatz“ dieser Masken sei „nicht evidenzbasiert“. Dies „könnte auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“. Wenige Wochen später wurde hingegen die FFP2-Maske in verschiedenen Bundesländern verpflichtend gemacht. Eine Pflicht, die man rigoros durchsetzte:
Bei Nichttragen der Masken gab es Strafen, Ärzte, die Masken-Atteste ausstellten, stehen noch heute vor Gericht. Das RKI äußerte nie öffentliche Kritik an dieser Maskenpflicht, sondern deckte die unwissenschaftlichen Regierungsbeschlüsse, die Millionen Menschen das Atmen erschwerten und schikanierten oder sogar gesundheitlich schädigten. (…)
3G und 2G „fachlich nicht begründbar“
Ähnlich das Verhalten bezüglich der 3G- und 2G-Regeln, also der Diskriminierung von Menschen, die sich nicht auf Corona testen lassen wollten und die es ablehnten, sich die neuartigen mRNA-Präparate spritzen zu lassen. (…)
Risikobewertung auf Zuruf
Rechtliche Grundlage aller Corona-Maßnahmen war die Hochstufung der Risikobewertung des RKI von „mäßig“ auf „hoch“ im März 2020. Fast alle Gerichte, die Klagen von Betroffenen gegen die Maßnahmen zurückwiesen, beriefen sich in der Folge darauf. (…).
Wie Recht er hat, der mutige Journalist Paul Schreyer, bedenkt man wie viele Menschen zu Unrecht in Quarantäne geschickt wurden, wie viele Geschäfte bis hin zur Existenzvernichtung geschlossen werden mussten, wie viele Maskenbefreiungsatteste nicht anerkannt wurden, wie viele Schulkinder im Winter bei offenem Fenster frieren mussten und last but not least wie viele Menschen in die mRNA-Spritze getrieben wurden mit verheerenden Nebenwirkungen und unzähligen Todesfällen („plötzlich und unerwartet“). Die Politik mit der vom Grundgesetz nicht vorgesehenen Ministerpräsidentenkonferenz war es, die mit teils haarsträubenden Maßnahmen voranpreschte.
In einer vertraulichen E-Mail äußerte zum Beispiel der damalige RKI-Präsident Lothar Wieler schon am 16. April 2021 erhebliche Zweifel an der langfristigen Schutzwirkung der Impfungen gegen Übertragungen. Er vermutete schon zu diesem Zeitpunkt, dass die relevanten Antikörper nur etwa zwei Monate wirksam seien und sprach von einer Überschätzung des Übertragungsschutzes in bisherigen Studien. Trotz dieser fachlichen Einschätzung hielt die Politik an der Behauptung fest, dass Impfungen ein wirksames Mittel gegen die Pandemie und zur Verhinderung von Ansteckungen seien. Gesundheitsminister Jens Spahn, Bayerns Ministerpräsident Markus Söder und viele andere Politiker hielten am Märchen des Übertragungsschutzes fest, was nicht einmal die Hersteller behaupteten. Sie propagierten weiter die Impfung und beschimpften Kritiker als Treiber einer „Pandemie der Ungeimpften“.
Mit den RKI-Protokollen muss jetzt ausgewertet werden, wer für was genau verantwortlich war in den Corona-Jahren, in denen eine verantwortungslose Politik Lockdowns und Schul schließungen verhängte, einen Impfzwang einführen wollte bzw. im Gesundheitsbereich und bei der Bundeswehr den Impfzwang sogar einführte und zuvor die Bevölkerung mit Schock- und Strategiepapieren in Angst und Schrecken versetzte. Das Leid der Menschen und der wirtschaftliche Schaden sind bis heute unermesslich.
Die Anwälte für Aufklärung e.V. fordern daher eine lückenlose Aufarbeitung des Corona-Unrechts. Im Einzelnen fordern wir:
Hier der Link zum Download der Forderungen!
Die Anwälte für Aufklärung unterstützen - neben zahlreichen weiteren Kooperationspartnern und Organisationen - die Petition des Ärztlichen Berufsverbandes "Hippokratischer Eid" gegen die neuen IGV. Wir rufen dazu auf, diese wichtige Petition zu verbreiten und persönlich zu unterzeichnen. Das Ziel ist, mindestens 50.000 Unterschriften zu sammeln, damit die Petition im Deutschen Bundestag behandelt werden muss. Jede Stimme zählt.
Der Vorstand der Anwälte für Aufklärung.
Petition zum Download hier
Link zum Vortrag:
Anbei das Rundschreiben unseres Mitglieds Josef Hingerl
Rundschreiben an Organe der Rechtspflege
Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtliche Aufarbeitung der Infektionsschutzmaßnahmen
Versagen der Organe der Rechtspflege - Erster Stresstest am Grundgesetz gescheitert
Zweite Chance mit Harbarths Ausstiegsklausel -Steilvorlage in der Entscheidung vom 19.11.2021 (1 BvR 781/21)
Wiederherstellung der Rechtshygiene und Lösungen über Amnestien
Bundesverfassungsgericht als Gralshüter des Grundgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit über einem halben Jahrhundert bin ich mit unserem Rechtsstaat näher befasst, ab 1976 Anwalt und mit dem neuen Insolvenzrecht 1999 fast ausschließlich in diesem Rechtsgebiet tätig, wo erklärtermaßen gescheiterte Mitbürgerinnen und Mitbürger eine zweite Chance bekommen. Eine zweite Chance sollte auch die Justiz bei der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen erhalten.
Mit den Maßnahmen zur Corona-Pandemie ist unser Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert worden. Da viele Kolleginnen und Kollegen Berührungsängste im Bereich der Corona-Maßnahmen haben, bin ich seit dieser Zeit überwiegend damit beschäftigt, die Vertretung in den verschiedensten coronabezogenen Fällen im Lichte der Grundrechte für Bürgerinnen und Bürger zu übernehmen.
Mit nunmehr 75 Jahren und noch voll im Berufsleben tätig ist es mir eine Ehre, im letzten Teil meines beruflichen Wirkens für den Rechtsstaat und damit für unsere Demokratie einzustehen. Bestärkt sehe ich mich durch Persönlichkeiten wie den früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, der von Anfang an seine warnende Stimme erhob und heute deutlich auf das Versagen der Justiz und auch des Bundesverfassungsgerichts hinweist, indem er unter anderem am 18. September 2023 in einem öffentlich übertragenen Vortrag in der Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund in Berlin ausführt:
„Bei der Pandemiebekämpfung ein undifferenziertes, ein allgemeines und letztlich ein unbegrenztes Plazet für Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtssuspendierungen jeder Art und jeden Ausmaßes zu erteilen, wie das ja in der Praxis geschehen ist, entspricht jedenfalls nicht unserer freiheitlich - rechtsstaatlichen Ordnung.“
Das Corona-Virus hat gewissermaßen das Grundgesetz infiziert, weil zahlreiche Organe der Rechtspflege sich nicht der rechtstechnischen Mittel bedient haben, die in unserem Rechtsstaat unter Führung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurden. Die früheren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter waren bis zu den Corona-Entscheidungen von Harbarth und Kolleginnen und Kollegen die Gralshüter der Verfassung, der Gewaltenteilung und der Grundrechte.
Bewusst hat der ausgeprägt politisch orientierte und mit 48 Jahren jüngste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Harbarth, den Pfad der Grundrechtstugend verlassen, indem er die Relativierung der Grundrechte zu Beginn der Corona-Zeit bereits am 22. Juni 2020 im Rahmen eines Interviews ankündigte:
„Die Grundrechtsausübung geschieht in Corona-Zeiten teilweise in einer anderen Weise als vor der Pandemie. Aber die Grundrechte sind weiter intakt. Sie werden von den Gerichten in Deutschland geschützt, auch vom Bundesverfassungsgericht. Es gibt weder eine Aussetzung der Grundrechte auf Dauer, noch eine Aussetzung im Augenblick. Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise.“ (Hervorhebung durch den Verfasser).
Ist das eine Zeitenwende, die auch Harbarth neben Politikern nahezu aller etablierten Parteien und auch Kanzler Scholz mit seiner Grundrechtsrelativierung herbeiführen will?
Wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie scheinen die Politik, die Medien, die Mediziner und auch das Grundgesetz infiziert zu haben. Weder von Wissenschaft, Medizin, noch Politik ist eine Heilung des verletzten Grundgesetzes zu erwarten. Herablassend und entwürdigend wurde von „kleinen Richterlein“ gesprochen, wenn nicht genehme Entscheidungen ergingen, so Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgommery.
Die einzige Chance, die zweite Chance, Rechtshygiene wiederherzustellen, haben die Organe der Rechtspflege, hier in erster Linie Richterinnen und Richter in allen Rechtsgebieten, in denen das Gewaltenteilungsprinzip und die Grundrechte verfassungswidrig Wirkung verloren haben.
Meine Hoffnung liegt bei Richterinnen und Richtern, die (wieder) unabhängig und unbeeinflussbar sein sollten.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Beamtinnen und Beamte müssten remonstrieren, was allerdings regelmäßig der Karriere abträglich sein dürfte.
Bevor ich zur bewundernswerten Ausstiegsklausel und Steilvorlage des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Harbarth in der Entscheidung vom 19.11.2021 komme (Harbarth war übrigens nie Richter; vor seiner Berufung war er Rechtsanwalt und Abgeordneter im Bundestag), sind die beiden Kardinalsünden des Bundesverfassungsgerichts aufzuzeigen, die zur verfassungswidrigen neuen Auslegung der Grundrechte durch Harbarth führten und die zur Erosion der Grundrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien gerieten.
a) durch das Bundesverfassungsgericht
Richterinnen und Richter setzten sich mit der Kanzlerin Merkel als Vertreterin der Legislative und Exekutive am 30. Juni 2021 bei einem Abendessen zusammen und besprachen vermutlich die Strategie des weiteren Vorgehens in Bezug auf die bereits laufenden Corona-Maßnahmen. Gerichte hatten vereinzelt schon begonnen, Corona-Maßnahmen der Exekutive als verfassungswidrig zu erklären.
Nach dem gemeinsamen Abendessen bei der Kanzlerin war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorprogrammiert. Die Maßnahmen mussten beibehalten werden. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass man es bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bundesnotbremse nicht besser wusste. Die Grundkenntnisse aus der Wissenschaft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung holte man sich bei der Exekutive, im Wesentlichen vom RKI, dem PEI und der STIKO. Ignoriert wurden Wissenschaftler, die von der ersten Minute an auf die fehlenden Voraussetzungen für die Maßnahmen hinwiesen, wie Ioannidis in den USA; Bhakdi und Wodarg in Deutschland.
Noch weit vor dem Gewaltenteilungssündenfall des Bundesverfassungsgerichts bei der Kanzlerin und in der Entscheidung vom 19.11.2021 hat die Exekutive die gesamte Justiz durch einen grandiosen Blattschuss ausgeschaltet in Form des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Familienrichter Christian Dettmar in Weimar mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung. Dettmar war zunächst wohl der einzige Richter in Deutschland, der die Eingriffe in die Grundrechte offenlegte und nach Anhörung von Sachverständigen judizierte, dass die Masken für Kinder schädlich sind, was im Arbeitsrecht schon seit eh und je anerkannt war.
Nach diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erschienen Richterinnen und Richter geradezu paralysiert. Die Drohung mit dem Verlust der beruflichen Existenz war ausreichend, um auf allen Ebenen den Grundrechtsschutz auszublenden. Das war in Gerichtssälen spürbar.
Da das Bundesverfassungsgericht die Bundesnotbremse nach dem Abendessen bei der Kanzlerin weitestgehend absegnete, war es nicht verwunderlich, dass jetzt auch das Landgericht Erfurt bei der Verurteilung des Familienrichters Dettmar auch noch vom Blattschuss der Exekutive paralysiert war.
Zweite Chance und Wiederherstellung von Rechtshygiene im Grundgesetz
Harbarth war nicht mehr -im Vergleich zu seinen Vorgängerinnen und Vorgängern- Gralshüter des Grundgesetzes, die Abstand zur Politik hielten. Als Politiker ist Harbarth schlau wie ein Fuchs und dies lässt sich auch in der Entscheidung vom 19.11.2021 gut erkennen.
Obwohl Harbarth schon im Juni 2020 ankündigte, dass sich mit den Corona-Zeiten die Grundrechtsauslegung verändert, was von Kanzler Scholz dankend aufgegriffen wird in der Form, dass es „keine roten Linien“ mehr gibt, die aber die Grundrechte immer sind, beginnt die Entscheidung vom 19.11.2021 mit einem starken rechtsstaatlichen Auftakt, nämlich mit der Betonung des Gewaltenteilungsprinzips. Harbarth beschwört geradezu, dass man auf die „Staatsgewalt“ im Rahmen der Gewaltenteilung aufpassen müsse:
„Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzips des Grundgesetzes… Er bezweckt unter anderem eine politische Machtverteilung sowie die gegenseitige Kontrolle und Begrenzung der drei Gewalten mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt… Die Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss gewahrt bleiben, damit keine Gewalt ein vom Grundgesetz nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält.“ (Rn. 140)
Harbarth verlangt hier im Rahmen der politischen Machtverteilung die „Mäßigung der Staatsgewalt“. Das hat die Judikative als dritte Gewalt zu gewährleisten.
Statt aber die Kontrolle auszuüben gegenüber den beiden anderen Gewalten und statt klassisch alles durchzudeklinieren bei der Prüfung am Grundgesetz, wie es die früheren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter gepflegt haben, schlägt sich das Bundesverfassungsgericht auf die Seite der beiden zu kontrollierenden Gewalten und verrät damit den eigenen Auftrag trotz pathetischer anderslautender Proklamation.
Harbarth bleibt durch und durch Politiker. Als Politiker findet er einen genialen Ausweg aus dem Tabubruch, sich mit Legislative und Exekutive gemein zu machen. Zu seiner Aufgabe, die Staatsgewalt zu mäßigen, fehlte jedoch der Mut.
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Harbarth sieht, dass den Richterinnen und Richtern Mut genommen und das Grundrechtsbewusstsein durch den Blattschuss getrübt wurde. Fast wie das Orakel von Delphi gibt er nun den Organen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern die Steilvorlage, die zweite Chance, wie sie sich von der Befleckung der Grundrechte freiwaschen können, nachdem sie sich vorher, wie das Bundesverfassungsgericht selbst, wegen angeblicher Unwissenheit im tatsächlichen Bereich herausgewunden haben.
Harbarth hält verfassungsrechtlich – vorläufig - die Bundesnotbremse und zeigt die ganz einfache Lösung für Richterinnen und Richter auf, nämlich den Weg aus der Unwissenheit über die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und damit zur Verfassungswidrigkeit der Coronamaßnahmen:
„Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage… Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfrei empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt… Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.“ (Rn. 186) (Hervorhebung durch den Verfasser)
Und zwischenzeitlich sagen es die Politiker, die Abgeordneten im Bundestag und die Minister selbst, dass „ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen“. Das wird zwischenzeitlich weltweit so gesehen, sogar auf dem Balkan, wo Slowenien sogar Infektionsschutzmaßnahmen aufgehoben hat und Bußgelder und Geldstrafen zurückzahlt.
Es liegt nunmehr an den deutschen Richterinnen und Richtern, die von Harbarth in der zweiten Hälfte des Coronadramas angebotene zweite Chance zu ergreifen, Rechtshygiene wiederherzustellen, den Rechtsstaat für die Bürgerinnen und Bürger wieder zurecht zu rücken und nach Anhörung von Sachverständigen und Anwendung der klassischen prozessualen Werkzeuge im Lichte des Grundgesetzes zu judizieren.
Nach der Steilvorlage des Bundesverfassungsgerichts braucht man auf die Aufhebung des Strafurteils gegen den Familienrichter Christian Dettmar nicht zu warten. Fehlurteile gibt es immer. Sie sind korrigierbar. Die Wende in der Rechtsprechung liegt nunmehr in der Hand einer jeden Richterin und eines jeden Richters.
Die Steilvorlage gibt auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu remonstrieren. Man muss nicht auf Richterinnen und Richter warten. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2021 braucht man sich nicht mehr vor einer eigenständigen Entscheidung zu fürchten. Harbarth fordert geradezu auf, Mut zu zeigen, den Ball endlich im richtigen Tor unterzubringen.
Will man das Ganze auf eine sportliche Ebene eines Fußballspiels herunterbrechen, so ist festzustellen, dass Harbarth als Schiedsrichter in der ersten Hälfte des Corona-dramas einige falsche Elfmeter gepfiffen hat, nun aber in der zweiten Spielhälfte durch die Steilvorlage, durch einen erneuten Elfmeterpfiff nunmehr Richterinnen und Richtern die Chance gibt, das Gleichgewicht im Spiel um Grundrechte und Gewaltenteilung wiederherzustellen und die Grundrechte wieder zum Glänzen zu bringen. Bei der derzeitigen Entwicklung unserer Gesellschaft und des Rechtsstaates ist das von höchster Bedeutung. Gerne würde ich mit Stolz diese neue Situation all denjenigen entgegenhalten, die heute den Rechtsstaat schon aufgegeben haben.
Richterinnen und Richter seien an ihren geschworenen Eid erinnert, wonach sie der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen verpflichtet sind. (vgl. § 38 Abs. 1 DRiG).
Bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, auch Organe der Rechtspflege, ist in § 1 Abs. 3 Berufsordnung für Rechtsanwälte zu lesen:
„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten … vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)
Nach über 50 Jahren Befassung mit unserem Rechtsstaat ist dies meine vornehmste Aufgabe und besondere Motivation.
Bisher wurden Ärzte teilweise sogar zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenn sie ihren Patienten Atteste ausstellten, die sie von der Pflicht zum Tragen von Masken befreien sollten. Dabei haben gerade diese Ärzte den Grundsatz „nihil nocere“ beachtet.
Hier haben sich die „ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers“ zwischenzeitlich grundlegend geändert, was selbst der Gesundheitsminister Karl Lauterbach öffentlich erklärte. Wie Richterinnen und Richter dies rechtstechnisch bei der Aufarbeitung jetzt lösen, ist offen.
Aber vielleicht besteht die Lösung in einer allgemeinen Amnestie für Ärzte. Eine Bereinigung tut hier Not, wenn wir an unsere Geschichte denken.
Wenn in der Neuen Juristischen Wochenschrift, NJW 2023, 2231 ff. ein Aufsatz von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake erscheint mit dem Titel „Ärztliche Aufklärung bei Behandlung mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“, von namhaften Juristen geschrieben, ist dies bereits ein wichtiger Schritt bei der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Die Juristen bestätigen damit die Warnungen von Rechtsanwältin Beate Bahner in ihrem Spiegel Bestseller „Corona Impfung, was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“ aus dem Jahre 2021.
Das Ergebnis der juristischen Betrachtung lautet ganz einfach, dass Impfärzte Straftaten begangen haben, letztendlich bis hin zu Tötungsdelikten, wenn sie nicht richtig aufgeklärt haben. Die richtige Aufklärung würde aber nach dem Aufsatz nur darin gelegen haben, dass man den Patienten unumwunden erklärt hätte, dass man als Arzt nicht wisse, was man hier den Patienten injiziert und welche möglichen Auswirkungen das alles hat. Die Aussage des Gesundheitsministers Lauterbach, die Impfung habe „praktisch keine Nebenwirkungen“, ist jedenfalls grundlegend falsch, was jeder Arzt aufgrund seiner Ausbildung wissen konnte.
Mit der Amnestie könnte man tatsächlich alles erledigen, die angeblichen Straftaten derjenigen Ärzte, die angeblich falsche Atteste ausstellten und die echten Straftaten des Großteils der Impfärzte mit Körperverletzungen und Tötungsdelikten.
Eine Aufarbeitung ist notwendig. Sie kann nur Richterinnen und Richtern gelingen. Politiker, Medien und Ärzte haben völlig versagt.
Mein Aufruf an Richterinnen und Richter: Schaffen Sie Rechtshygiene durch Aufarbeitung der Coronamaßnahmen, dienen Sie dem Rechtsstaat und damit unserer Demokratie.
Mit freundlichen rechtsstaatlichen Grüßen
Dr. Josef Hingerl
Rechtsanwalt
Von 22. bis 24. März 2024 fand im Rudolf Steiner-Haus in Hamburg eine Veranstaltung der Anwälte für Aufklärung e. V. (AfA) zum Thema WHO-Pandemievertrag statt, mit einem Bürgerforum am Samstagnachmittag.
Unter Bezugnahme auf diese seit Wochen auf der Webseite der AfA und in weiteren Medien angekündigte Veranstaltung verfasste das «Hamburger Bündnis gegen Rechts» am 21. März 2024 eine Presseerklärung mit folgender Quintessenz:
„Wer Desinformation und Verschwörungsideologien Tür und Tor öffnet, normalisiert entsprechendes Gedankengut und trägt selbst zur Spaltung in der Gesellschaft bei. Der bekannte Spruch „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert." droht angesichts wiederholter Querdenken-naher Veranstaltungen im Steiner-Haus zur Türpolitik zu werden.“
Auf den unwahren und verfälschenden Inhalt der Presseerklärung gehen wir nicht im einzelnen ein. Beispielhaft sei nur klargestellt, dass der Verein AfA zu keinem Zeitpunkt die Existenz des Corona- Virus’ geleugnet hat. Die genannte Presseerklärung dient der üblichen Etikettierung von Andersdenkenden, die nicht der vermeintlich allgemeinen Linie folgen. Die AfA grenzen sich von jeglicher Art Extremismus ab, auch von solchem, welcher ohne Evidenz die Deutungshoheit beanspruchen will. Die AfA treten ein für einen Meinungspluralismus, sachbezogen, evidenzbasiert und frei von voreingenommener Ideologie und gegen jede Ausgrenzung.
Mit der genannten Presseerklärung wurde ein massiver Druck auf die Verantwortlichen des Rudolf-Steiner-Hauses erzeugt mit dem Vorwurf, sie böten ihr Haus Personen an, die Querdenken und Verschwörungstheorien verbreiteten, und das Haus habe damit seinen Ruf zu verlieren. Verloren hätten die AfA beinahe und lediglich einen Tag vor Beginn ihren Veranstaltungsort. In Gesprächen mit den Verantwortlichen des Hauses konnte aber klargestellt werden, dass es hier um nichts weniger geht als um einen direkten Angriff gegen die in Art. 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit, die ein unverzichtbares Element unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellt. Letztlich haben die Verantwortlichen des Rudolf Steiner-Hauses diesem Druck standgehalten, was unsere uneingeschränkte Hochachtung und unseren Dank verdient.
Der ausschließliche Maßstab für das Wirken der AfA ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehört eine demokratische Meinungs- und Willensbildung in einem offenen Diskurs. Ein solcher muss gerade auch jetzt möglich sein, wo es darum geht, inwieweit die vorgesehenen Regelwerke der WHO die verfassungsmässig garantierten Rechte wie nebst der Meinungsfreiheit etwa die staatliche Souveränität, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Wissenschaft einzuschränken drohen. Meinungen, die abseits des zunehmend verengten Meinungskorridors stehen, unterbinden zu wollen, ist zutiefst undemokratisch. Wir wehren uns entschieden gegen alle Einschüchterungs-versuche und werden unsere Aufklärungsarbeit unbeirrt fortsetzen.
Der Wehrsenat gibt in einer neuen Entscheidung aus September 2023 an,1 dass ein Befehl, der den Soldaten zur „Wahrnehmung“ eines Termins zur COVID-19- Impfung anweist, dahingehend zu verstehen sei, dass der Soldat angewiesen werde, den betreffenden Termin zur COVID-19-Schutzimpfung in der Impfstraße der Kaserne in der üblichen Form zu durchlaufen, d. h. dort zunächst ein Aufklärungsgespräch mit dem Impfarzt zu führen und sich im Fall der Feststellung der Impftauglichkeit durch den Impfarzt sodann der COVID-19-Schutzimpfung zu unterziehen habe. Diese Meinung des Senates verstößt nicht nur gegen das Gesetz2 und gegen die Dienstvorschriften, sondern auch gegen die eigene bisherige Rechtsprechung des BVerwGs.
Zwar zitiert der Senat eine eigene Entscheidung vom 17.01.2013,3 in der angeblich entschieden worden sei, dass ein Befehl immer nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. In dieser Entscheidung war aber nur der Anspruch auf Gehorsam unter Zuhilfenahme der Sicht eines objektiven Dritten bestimmt worden, mithin, ob der befehlende Vorgesetzte die Ausführung der Anweisung tatsächlich erwarte. In dem gegenständlichen Verfahren meint der Senat dagegen, die Anweisung selber müsse durch den Soldaten ausgelegt werden. Seit wann aber muss ein Befehl durch den Soldaten ausgelegt werden?
Ein Befehl setzt nach § 2 Satz 1 Nr.2 WStG nämlich neben dem Anspruch auf Gehorsam voraus, dass eine (klare) Anweisung eines Vorgesetzten erteilt wird. Das ist auch richtig und notwendig so, denn wäre eine Anweisung eines Befehls auslegungsbedürftig, ergäben sich immer mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten und damit mindestens zwei verschiedene Anweisungen. Wenn der Untergebene aber erst durch seine Auslegung die konkrete Anweisung bestimmen muss, dann handelt es sich nicht mehr um einen Befehl i. S. v. § 2 WStG. Der Untergebene darf - gerade auch im Hinblick auf die möglichen strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams eines Soldaten (§§ 19 ff. WStG) - nicht im Unklaren darüber gelassen werden, welches konkrete Tun oder konkrete Unterlassen von ihm verlangt wird.4 Ohne konkrete eindeutige Anweisungen in Befehlen kann eine Armee auch nicht funktionieren. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass die Anweisung „Stellen Sie den Gefangenen ruhig!“ auch als Befehl zur Tötung des selbigen ausgelegt werden könnte. Die vom BVerwG geäußerte Rechtsansicht ist mithin nicht nur falsch, sie birgt nach Meinung des Verfassers auch große Gefahren für die Funktionalität der Bundeswehr und trägt eine ganz erhebliche, nicht zu verantwortende Rechtsunsicherheit in das Befehlssystem der Bundeswehr.
Der Senat des BVerwG setzt sich mit seiner weiten Auslegungsmöglichkeit auch in Widerspruch zu den von allen Soldaten und insbesondere von den Vorgesetzten zu beachtenden Dienstvorschriften und seiner eigenen Rechtsprechung.
Das BVerwG ermittelt nicht, ob die verfahrensgegenständlichen Anweisungen von einem direkten Vorgesetzten oder dem Disziplinarvorgesetzten erteilt wurden. Sollte es sich nicht um den Disziplinarvorgesetzten handeln, sondern dem Soldaten die Impfung von seinem direkten Vorgesetzten befohlen worden sein, liegt tatbestandlich bereits kein Befehl vor. Der Befehl setzt zwar nach § 2 Satz 1 Nr.2 WStG nur die Anweisung eines „Vorgesetzten“ voraus. Aus der ZDv A-840/8 ergibt sich jedoch, dass nur der Disziplinarvorgesetzte und der Dienstvorgesetzte i. S. v. Nr. 207 ZDv A-840/8 unter gewissen Voraussetzungen die Befugnis haben, einen Impfbefehl zu erteilen. Der direkte Vorgesetzte wäre ggf. aber weder das eine noch das andere, sodass seine diesbezügliche Befehlsbefugnis auch deswegen nicht besteht. Das Tatbestandsmerkmal „Vorgesetzter“ in § 2 Satz 1 Nr.2 WStG kann aber nur einen Soldaten erfassen, der dem Untergebenen auch diese konkrete Anweisung erteilen kann, es ist ein konkretes Vorgesetztenverhältnis, mithin eine konkrete Befehlsbefugnis notwendig,5 sodass der Impfbefehl nur durch den Disziplinarvorgesetzten, den Dienstvorgesetzten bei einer Kommandierung, Abordnung oder Dienstreise oder ggf. durch einen Fachvorgesetzten, einem Arzt befohlen werden kann. Tatsächliche Feststellungen dazu waren im Strafbefehl nicht enthalten. Der Senat blendet diesen Aspekt unzulässig aus.
Das hätte der Senat jedoch auch dahingestellt lassen können, denn die Befehlsbefugnis des Disziplinarvorgesetzten war ebenfalls (noch) nicht gegeben. Die Befehlsbefugnis des Disziplinarvorgesetzten wird durch § 10 Abs. 4 SG6 und dort u. a. durch die Dienstvorschriften begrenzt.7 Nach Nr. 208 ZDv8 A-840/8 wird vor Durchführung einer Impfung u. a. die gesundheitliche Eignung des Impflings durch das ärztliche Impfpersonal festgestellt. Die ZDv A-840/8 richtet sich nach
Nr. 102 an Disziplinarvorgesetzte und sog. Dienstvorgesetzte, die eine Kommandierung, Abordnung oder Dienstreise anordnen,9 sowie an das Sanitätspersonal der Bundeswehr. Nach der o. a. Entscheidung des BVerwGs (s. Fn. 18) verpflichten die Dienstvorschriften die Adressaten. Die Dienstvorschriften haben auch Befehlscharakter, jedenfalls die, die mit Gehorsamsanspruch formuliert worden sind. Das hat zur Konsequenz, dass der Adressat, welcher sich an darin enthaltene Ge- und Verbote nicht hält, ein Dienstvergehen oder sogar eine Straftat begeht. Es besteht daher keine Befugnis des Disziplinarvorgesetzten, die Impfung zu befehlen, sofern die Eignung nicht positiv festgestellt worden ist. Das ergibt sich auch aus den Nr. 801ff ZDv 840/8, in denen die Durchführung einer Impfung geregelt ist. Der Disziplinarvorgesetzte hat danach auch für die „Vorstellung“ beim ärztlichen Impfpersonal zur Ermittlung des Impfbedarfes und die zeitliche Planung der Maßnahme zu sorgen. Er hat des Weiteren den Fortschritt der Impfmaßnahme zu kontrollieren. Er ist jedoch nicht befugt, die Injektion selber zu befehlen.
Der Senat setzt sich auch in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 07.07.2022 (s. Fn. 1). Darin hatte er entschieden, dass wie in der Checkliste „Ablaufkontrolle“ für die Disziplinarvorgesetzten in der Zentralen Dienstvorschrift A-840/8 (s. o.) vorgegangen werden muss. Danach kann der Disziplinarvorgesetzte erst dann die Impfung befehlen, wenn festgestellt ist, dass der Soldat keinen gültigen Impfnachweis vorlegt, der Truppenarzt dessen medizinische Impftauglichkeit festgestellt und den infrage kommenden Impfstoff bestimmt hat. Darüber hinaus führt der Senat aus, dass die Besonderheiten einzelner Impfstoffe und insbesondere die Frage einer individuellen medizinischen Kontraindikation dazu führen kann, dass eine persönliche Unzumutbarkeit nach § 17a Abs. 4 Satz 2 SG vorliegt. Dies müsse ebenfalls vorab geprüft werden. All dies ist im vorliegenden Verfahren unterblieben. Denn die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft beschränken sich darauf, dass dem Soldaten „ein Termin zur COVID-19-Impfung am 13.01.2022“ und ein weiterer schriftlicher Befehl am 18.01.2022, sich zu seinem „ Termin zur COVID-19-Impfung einzufinden“, gegeben worden seien.
Göran Thoms
1 Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23, Rd.-Nr. 16
2 § 2 Satz 1 Nr. 2 WStG
3 Urteil vom 17.01.2013 - BVerwG 2 WD 25.11
4 Urteil vom 26.09.2006 – BVerwG 2 WD 2.06
5 Lingens/Korte, 6. Auflage 2023, § 2 WStG, Rn. 15
6 Soldatengesetz
7 Urteil vom 26.09.2006 – BVerwG 2 WD 2.06
8 Zentrale Dienstvorschrift
9 Nr. 207 ZDv A-840/8
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