Von Tobias Pörsel
Ich habe diesen Brief verfasst, weil mich nicht nur der Einzelfall bewegt, sondern auch das Muster dahinter.
Martin Schwab habe ich vorab informiert – aus Fairness.
Moralische Etikettierungen ohne Dialog zerstören Diskursräume und erzeugen Angst.
Darüber müssen wir sprechen.
Hier mein Brief – als Einladung zur Reflexion und zu einem respektvollen Miteinander.
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Deile,
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Schrader,
mit großer Sorge beobachte ich, wie an Ihrer Universität aktuell über Prof. Martin Schwab gesprochen und mit ihm umgegangen wird. Ich beziehe mich dabei insbesondere auf die Veröffentlichungen der Gruppe „unilinks_liste“ sowie auf die kurzfristige Absage der von der Fachschaft geplanten Veranstaltung – jeweils verbunden mit schwersten Anschuldigungen, ohne vorherige Anhörung und ohne entsprechende Belege.
Hier wird keine Kritik an einer Veranstaltung geübt. Es handelt sich um die persönliche Diskreditierung eines Menschen. Hier wird (schein-)moralische Gewalt ausgeübt.
Der Psychotherapeut und Entwickler der Gewaltfreien Kommunikation, Marshall Rosenberg, beschreibt dieses Muster sehr präzise:
Menschen werden nicht aufgrund ihres Handelns bewertet, sondern aufgrund einer ihnen zugeschriebenen Identität („gefährlich“, „rechtsextrem“, „antisemitisch“).
Solche Urteile entmenschlichen.
Sie erzeugen Angst, Ohnmacht und sozial höchst destruktive Dynamiken. Genau diese Form sprachlicher Gewalt ist hier zu erkennen.
Es wurden schwerwiegende Zuschreibungen verwendet, die existenzvernichtend wirken können – ohne jeden Nachweis oder eine dezidierte inhaltliche Auseinandersetzung. Gleichzeitig wurde jede Möglichkeit des Dialogs verweigert. Dies verletzt grundlegende Prinzipien eines rechtsstaatlichen, wissenschaftlichen und menschlichen Miteinanders.
Nach meinem Verständnis ist eine Universität ein Ort des Diskurses – ohne Denkverbote und ohne ideologische Vorverurteilungen. Vor allem aber muss sie ein Ort sein, an dem Toleranz, Respekt und Wertschätzung die Basis des Zusammenlebens bilden. Gerade in einer Demokratie tragen Universitäten hier eine besondere Verantwortung.
Ich bin zutiefst besorgt um die Frage, welche Kultur an einer Universität herrschen darf:
• Eine Kultur der Vorverurteilung?
• Eine Kultur, in der politische oder moralische Etiketten wichtiger sind als Gespräche?
• Eine Kultur, in der Studierende um Informationen gebracht werden, weil jemand öffentlich diskreditiert wird?
Oder:
• eine Kultur, in der Würde, Fairness, kritisches Denken und Wissenschaftsfreiheit gelten?
Ich kenne Professor Schwab persönlich.
Nichts liegt ihm ferner als Antisemitismus. Es ist zudem vollkommen absurd, ihn in eine rechtsextreme Ecke zu stellen. Er steht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung wie kaum ein Zweiter. Dass er aneckt, mag seiner fachlichen Exzellenz und Klarheit geschuldet sein.
Besorgniserregend ist jedoch, wenn schwerwiegende Anschuldigungen ohne Prüfung übernommen werden und damit destruktive Dynamiken begünstigt werden.
Denn nicht nur Prof. Schwab ist betroffen. Solche Angriffe richten sich mittelbar an die gesamte Universität und können als Einschüchterung – und damit als Verengung des Diskurses – wahrgenommen werden. Sie sind geeignet, ein Klima der Angst zu fördern.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass die durch „unilinks_liste“ verbreiteten Aussagen nach ihrem Inhalt den Anfangsverdacht strafrechtlich relevanter Tatbestände erfüllen können, insbesondere im Bereich der üblen Nachrede und der Verleumdung.
Auch wenn rechtliche Maßnahmen nicht im Vordergrund stehen sollten, verdeutlicht dies die besondere Tragweite der Vorgänge.
Der frühere Verfassungsrichter Prof. Hans Brox formulierte es klar:
„Recht ist ethisches Minimum.“
Eine Universität muss deutlich höhere Standards erfüllen. Gerade weil es sich bei der Universität um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, bestehen besondere Verpflichtungen:
• Art. 5 Abs. 3 GG – Wissenschaftsfreiheit:
Die Universität ist verpflichtet, die freie Lehre zu schützen – auch gegen moralisch oder politisch motivierte Behinderungen.
Neutralitäts- und Objektivitätspflicht:
Universitätsorgane dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen, dass politische Bewertungen – insbesondere unbelegte – Grundlage für Eingriffe in Lehr- und Veranstaltungsfreiheit sind.
• Fürsorgepflicht gegenüber Hochschullehrenden:
Die Universität hat Prof. Schwab vor Angriffen zu schützen, die seine berufliche Integrität ohne sachliche Basis beeinträchtigen.
Diese Pflichten sind nicht delegierbar.
Die Grenze zulässiger Kritik wurde durch diese Studenten deutlich überschritten.
Die Vorgänge sind geeignet, sowohl straf- als auch zivilrechtliche Schritte auszulösen.
Um Missverständnissen vorzubeugen:
Prof. Schwab hat mich nicht zu diesem Schreiben aufgefordert. Ich habe ihn lediglich im Sinne fairer Transparenz informiert; eine Absprache über Inhalte hat nicht stattgefunden.
Ich schreibe dies nicht, um juristische Auseinandersetzungen zu forcieren, sondern um zu verdeutlichen:
Sie als Leitung der Universität stehen hier nicht nur moralisch, sondern unter Umständen auch rechtlich in der Verantwortung, den Schaden abzuwenden und klar Stellung zu beziehen. Man kann bekanntlich nicht nicht kommunizieren.
Passivität wird in solchen Fällen entsprechend wahrgenommen. Dieses Land kennt die Folgen eingeschränkter Diskursräume nur zu gut.
Ich darf Sie daher eindringlich bitten,
• die Diskussionskultur wiederherzustellen, die eine Universität ausmacht,
• öffentlich unmissverständlich jeder Form moralisch motivierter Diffamierung entgegenzutreten,
• Prof. Schwab zu schützen – nicht wegen einzelner Positionen, sondern wegen seiner Würde und Integrität als Mensch und Universitätslehrer,
• und sicherzustellen, dass Studierende und Lehrende vor unreflektierten extremen Haltungen geschützt werden – unabhängig von deren politischer Herkunft.
Ich kann lediglich bitten, nicht fordern. Wenn Sie sich gegen eine Reaktion entscheiden, respektiere ich das. Dennoch hoffe ich, dass meine Nachricht zumindest Anlass zu innerer und institutioneller Reflexion gibt.
Nach meiner festen Überzeugung steht eine Universitätsleitung in der Pflicht, gegen jede Form auch sprachlicher Gewalt einzutreten – gleichgültig von wem sie ausgeht oder gegen wen sie sich richtet.
Wo moralische Vorverurteilung beginnt, endet akademische Freiheit.
Wer ihr nicht entgegentritt, fördert sie.
Dies gilt umso mehr, als die erhobenen Vorwürfe einer kritischen inhaltlichen Prüfung in keinem Punkt standhalten.
Eine klare öffentliche Stellungnahme ist daher erforderlich –
nicht, um sich inhaltlich zu positionieren,
sondern um für echte Meinungsvielfalt, Wissenschaftsfreiheit und Fairness einzutreten sowie für eine Kultur, in der Studierende den Mut haben dürfen, sich respektvoll auszutauschen, ohne moralisch – oder gar durch aktive oder passive Gewalt – sanktioniert zu werden.
Ich weise höflich darauf hin, dass ich mich zu dieser Thematik auch öffentlich äußern werde – nicht, um Druck aufzubauen, sondern weil der Umgang miteinander und die zunehmende Normalisierung moralischer Gewalt ein gesamtgesellschaftliches Thema ist, das weit über diesen Einzelfall hinausreicht und auch an anderen Institutionen sichtbar wird.
Mir geht es um Transparenz, Dialog und die Frage, welche Kultur wir – als Gesellschaft und besonders im akademischen Raum – fördern wollen.
Ich vertraue darauf, dass auch Sie diesen Anspruch teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Pörsel
Rechtsanwalt
Ein Kommentar von Emmanuel Kaufmann
Prof. Homburg, vielen von euch als früher Aufklärer während der Coronapandemie bekannt, der letztjährig die vollständigen RKI-Protokolle als einer der ersten Wissenschaftler ausgewertet hat, ist durch das AG Hannover zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 130,00 €, mithin zu 10.400,00 € verurteilt worden.
Was hat dieser Mann, der so viel für die Aufklärung der Coronamythen geleistet und in letzter Konsequenz auch Recht behalten hat, getan, um eine solche Strafe zu verdienen ?
Prof. Homburg hat angeblich eine SA-Parole "Alles für Deutschland" verschriftlicht und sich damit nach §§ 86a, 86 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.
An 2 Tweetstellen auf „X“ hat er berichtet, türkische Fußballfans hätten das Symbol der rechtsextremistischen, türkischen Organisation Graue Wölfe während eines Spiels der Fußball-EM im vergangenen Jahr gezeigt. Diese Zeichenge-bung hat Prof. Homburg dahingehend kommentiert:
„Für türkische Fans sei der Wolfsgruß schlicht eine patriotische Geste. So wie für Deutsche der Satz, „Alles für Deutschland".
In einem weiteren Post zeigte Prof. Homburg das Lichtbild einer Wolfsstatue und schrieb die unterschiedlichen Bedeutungen dazu auf. U. a. stehe der Wolfsgruß in der Türkei für Patriotismus. Dabei hat er noch angemerkt, Patriotismus werde leider oft angefeindet, wie der Allerweltssatz „Alles für Deutschland“.
Mit diesen Posts soll Prof. Homburg nach Ansicht des Gerichts das in Deutschland nicht unter § 86a StGB strafbare Wolfs-Symbol als legitimen Patriotismus heruntergespielt und durch seinen Vergleich mit der angeblichen SA-Parole "Alles für Deutschland", strafrechtlich relevant, Nazi- und Neonazi-Symbole verharmlost haben.
Nationalsozialistische Texte, Gesten und Symbole verdienen eine klare Ächtung, die auch ohne Weiteres durch eine strafrechtliche Ahndung umzusetzen ist. Durch diese Form öffentlicher Abstandnahme zeigt Deutschland der ganzen Welt, sein verheerendes geschichtliches Erbe aus der Zeit der Hitlerdiktatur aufbereitet zu haben und alles zu tun, dass sich dieser finstere Teil dt. Geschichte nie mehr wiederholt.
Es fragt sich aber, ob, wie und wann die strafrechtliche Umsetzung zu geschehen hat. Wegen meiner bisherigen Ausführungen muss ich dem Grunde nach nun auch schon selbst fürchten, mich strafbar gemacht zu haben, weil ich den „ bösen “ Satz in diesem Text schon zweimal verwendet habe.
Tatbestandlich fehl dieser Verwendung allerdings die Qualifizierung als Propagandamittel. Propagandamittel im Sinne von § 86a StGB sind nur solche Inhalte, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates, einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungs-grundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.
Für meine Begriffe hat Prof. Homburg nur eine nüchtern beschreibende Erklärung zu einem allgemeinen Sachverhalt mit Sport- und Politikbezug abgegeben, der am Spielfeldrand eines Fußballspiels sichtbar geworden ist. Vorgenannt zitierte Verstöße sind erkennbar nicht verwirklicht.
Als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege, der von diesem Urteil erfahren hat, kann ich nun aber doch nicht schweigen
m ü s s e n, wenn ich dieses Urteil und den Umgang mit diesem tabuisierten Satz in den Posts von Prof. Homburg für falsch halte.
Sprache lebt von Geist und vermitteltem Ausdruck, wobei in der Regel erkennbar ist, ob ein Absender von Worten oder Sätzen in guter, feindlicher oder bspw. propagandistisch rechtsverletzender Willensausrichtung kommuniziert.
Diese Einordnung ist dem AG Hannover m.E. nicht gelungen, weil es den Erklärungsinhalt des Tabu-Satzes im Vergleich mit dem Wolfsgruß verkennt.
Weder die Benennung der Geste noch der Satz, …die Parole oder …der Slogan „ Alles für Deutschland“ werden in der Beschreibung des „Angeklagten“ verherrlicht oder in einer positiven, geschweige denn einer propagandistischen Deutung geäußert.
Um mich mit meiner Umwelt auseinanderzusetzen, muss ich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt, jedoch gefahrlos in der Lage sein, „auch den bösen, tabuisierten Satz“ sprechen oder schreiben zu dürfen, wenn dieser nicht mit propagandistischem Geist kommuniziert wird.
Aus dieser unterbliebenen Unterscheidung dünstet das Urteil regelrecht die Botschaft aus, „bestrafe Einen, erziehe Alle“, wie dies wiederholt mit kritischen Personen während der Coronazeit geschehen ist, deren Kritik und deren abweichende Meinungen von dem Mainstream nicht gewünscht worden ist.
Egal, ob jemand Herrn Homburg kennt oder nicht, erfahren Millionen Menschen von diesem Urteil, die dieses mitunter unreflektiert übernehmen, aber auch dann die Botschaft vermittelt bekommen, „sei still, sage nichts und schweige, sonst droht ein Strafverfahren und es kostet Geld .“
Die Entscheidung gegen Prof. Homburg dient in Abgrenzung zu dem erstinstanzlichen Urteil gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke, dem ein durchaus komplizierterer, wenngleich auch längst noch nicht sicher strafbarer Sachverhalt zugrunde liegt, schon auf allerniedrigstem Toleranzniveau dazu, kritische Personen mundtot zu machen. Solch folgenreiche Konsequenzen im 5-stelligen €-Bereich führen natürlich zu Ängsten in der Gesellschaft, Meinungen zu Politthemen frei zu äußern, weil selbst eine als Allerweltssatz angenommene Aussage ohne viel Federlesen zu einer empfindlichen strafrechtlichen Verurteilung führen kann.
Vorliegend dürfte eine Strafbarkeit von Prof. Homberg aber nicht angenommen werden, weil der sensible Satz keinesfalls propagandistisch verlautbart, sondern in nüchterner Auseinandersetzung mit dem Wolfsgruß anlässlich einer Sportveranstaltung verschriftlicht worden ist.
Dem Verlust der Meinungsfreiheit, dem als Vorstufe der Wandel zu immer eingeschränkterer Meinung vorausgeht, kann nur dadurch begegnet werden, tabuisierte Sätze, also hier das Tabu, „Alles für Deutschland“ sachlich in Berichten benennen zu können, ohne dafür kriminalisiert zu werden.
Als Außenstehender werde ich das Gefühl nicht los, dass die kritische Haltung von Prof. Homburg zu der maßgeblich auch von ihm als falsch entlarvten Coronapolitik den Grund und die Höhe der Bestrafung bestimmt hat.
Ich begrüße daher die Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil des AG Hannover und wünsche Herrn Prof. Homburg in zweiter Instanz einen Freispruch, denn dessen Meinungsfreiheit ist auch unsere und auch meine Meinungsfreiheit.
Zudem wünsche ich mir, dass er nicht nur von mir öffentlich mentale Unterstützung dafür erfährt, dass er jetzt dem ausgesetzt ist, was in der Zeit vor der Pandemie undenkbar gewesen wäre.
Emmanuel Kaufmann
Rechtsanwalt
Eine persönliche Kolumne als Prozessbeobachter
VORSICHT: ENTHÄLT TEILE VON SATIRE
Von Frank Großenbach
Der Fall Höcke und sein Sonderwissen
oder: Wenn den Richter die Lust packt, einen Lehrer belehren zu können,
weil der Lehrer so klug ist und der Verfassungsschutz so dumm ist.
Eine persönliche Kolumne als Prozessbeobachter
VORSICHT: ENTHÄLT TEILE VON SATIRE
Der mitlesende „Verfassungsschutz“ wird gebeten, das zu beachten.
Wer gesichert rechtsextrem ist, wie die Partei Alles für Deutschland (AfD) in Thüringen, der hat natürlich ALLE historischen Quellen der NAZIS gelesen und der weiß natürlich, dass "Alles für Deutschland" ein Spruch der SA war. Das ist doch klar. OK. Gesichert rechtsextrem. Also, das hat dieser Herr hier festgestellt:
Ein Herr Stephan Kramer als Präsident des Verfassungsschutzes in Thüringen
Kramer warnt vor einer Radikalisierung der AfD im Öffentlichen Rundfunk.
Kramer selbst schreibt sein Gutachten über die AfD von einem linken Journal ab.
Kramer vergleicht als SPD-Mitglied seinen Genossen Sarrazin mit Hitler.
Kramer sitzt im Stiftungsrat der Amadeu-Antonio-Stiftung.
Kramer hat mit drei Anläufen Jura studiert, ohne in Jura einen Abschluss zu erreichen.
OK. Das erklärt vielleicht einiges. Dann kann man auch nicht wissen, dass „Alles für Deutschland“ eine Parole sein könnte. Das weiß dann auch ein Stephan Kramer nicht.
Denn in den Broschüren des Landesverfassungsschutzes in Thüringen, wie auch in Hessen, ist der Spruch „Alles für Deutschland“ nicht als verbotener Spruch, als „Parole“ aufgeführt in der eigens gemachten Broschüre zu den NS-Meinungs-Delikten.
Die Parole der SA war, wie das jedem bekannt ist (?): “Deutschland erwache“. Der Spruch "Alles für Deutschland", war gerade NICHT „die“ Parole der SA, sondern stand nur auf den Dolchen der SA. Nach 1934 war die SA im NS-Regime ohnehin bedeutungslos geworden.
Aber weil die Partei Alles für Deutschland (AfD) eben eine NAZI-Partei ist nach Meinung einer Saskia Esken, haben eben alle Mitglieder dieser Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Sonderwissen über die NAZI-Ideologie. Klar, oder? Und damit hat die Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Sonderwissen, dass dieser Spruch ein "verbotener Spruch" sei.
Davon abgesehen: Sprüche sind nur dann auch als „Parolen“ anzusehen, wenn der Spruch in der historischen Wahrnehmung und im Bewusstsein der heutigen Bevölkerung auch als „die“ Parole der SA gedeutet wurde und wird. Wird ein Spruch nicht als „typische“ Parole wahrgenommen, kann ein Spruch auch nicht als Propaganda für das NS-Regime wahrgenommen werden, weder damals noch heute.
Weil die SPD und der Spiegel über gar kein Geschichtsbewusstsein verfügen und über keine Vergangenheit, deswegen haben beide auch kein Sonderwissen. Klar, oder?
Darum kann der Spiegel über die SPD sagen durch Markus Deggerich: "Deshalb zeige man den Kanzler in der Kampagne mit Reportagefotos bei der Arbeit, immer im Dienst, einer für alle, alles für Deutschland. "Da ist nichts gestellt", behauptet Karpinski. Auf den Kanzler kommt es an.“
Denn in Deutschland wird nur derjenige verurteilt, bei dem man „Sonderwissen" unterstellen kann.
Vielleicht sind die Vertreter der SPD, die Grünen, die FDP, die Linke alle so dumm, um nachher sagen zu können, sie hätten von nichts gewusst. Oder es habe ja die Empfehlung der STIKO gegeben.
Vielleicht ist es in der Menschheitsgeschichte besser, sich dumm zu stellen, als wissend. Es kann für das Überleben von Politikern auch besser sein, für den Krieg zu sein, als gegen den Krieg zu sein. Weil den Verfechtern des Friedens nach dem Leben getrachtet wird.
Wer bei der Urteilsverkündung des Richters am LG Jan Stengel vor Ort war, konnte spüren, wie es einem Stengel geradezu Wollust bereitet hat, wie es einem Stengel geradezu zynische Genugtuung verschafft hat, sich mit einer Berühmtheit der Zeitgeschichte Höcke zu vergleichen und ihn zu belehren und zurechtzuweisen.
Denn bei Richtern und Lehrern sei die Bedeutung der Worte so wichtig und der Angeklagte habe Geschichte studiert und sei intelligent und wortgewandt. Stengel hat alle diese positiven Zuschreibungen in Stellung gebracht, um dem Angeklagten sagen zu können:
Der Angeklagte war nicht unwissend um die Bedeutung der Worte, sondern sehr wohl wissend. Und der Angeklagte habe nur ausprobieren wollen, inwieweit man Nazi-Sprüche ungestraft verbreiten könne in Deutschland. Damit wolle der Angeklagte den Meinungskorridor erweitern.
Und selbst, wenn es so wäre? Hätte der Angeklagte auch mit dem Wissen, dass ein Plakat mit diesem Spruch zurückgenommen worden war, verurteilt werden dürfen, nur weil einige Gazetten meinen, dass der Spruch „Alles für Deutschland“ als NAZI-Spruch ausgegeben wird?
Wenn man die Auffassung teilt, dass mit dem Spruch „Alles für Deutschland“ eine NS-Ideologie in die Gesellschaft transportiert werde, dann ist es nun die Staatsanwaltschaft, die sich für die Verbreitung dieser NS-Ideologie zu verantworten hat.
Aber auch das kann beabsichtigt sein. Nach dem Motto: Ab jetzt weiß jeder in Deutschland, der den Gedanken ausspricht oder mit dem Gedanken befreundet ist „Alles für Deutschland“, dass dieser Befürworter dieses Gedankens damit zugleich ein Freund der NS-Ideologie ist.
Wenn Saskia Esken meint, das die Partei Alles für Deutschland (AfD) eine NAZI-Partei ist, dann ergibt das aus der Zuschreibung eben auch Sinn. Insofern hat der Stengel die Saskia Esken darin unterstützt, die Partei Alles für Deutschland (AfD) zur NAZI-Partei zu machen.
Wer den Gedanken „Alles für Deutschland“ aufgreift, der soll damit angeblich NAZI-Ideologie aufgreifen. Punkt.
Dann bleibt nur noch der Weg, den Gedanken aufzugreifen: Deutschland, Deutschland über alles.
Bitte schön. Wenn eine Partei Alles für Deutschland (AfD) eine NAZI-Partei sein soll. Dann singen wir eben „Deutschland, Deutschland über alles“. Wir sagen auch, was wir darunter verstehen:
Deutschland steht über den weltfremden Ideologien und Deutschland steht über den
absurden Ansprüchen: alle Flüchtlinge dieser Welt aufzunehmen, aller Welt ein gesundes Weltklima zu schenken, allen alle Kriegswaffen zu liefern, seine eigene Wirtschaft zugrunde zu richten, um einen einsamen Boykott-Krieg gegen die Russische Föderation zu führen, die Deutsche Sprache wegzunehmen und staatliche Sprachvorschriften einzuführen.
Es ist auch fraglich, ob der Spruch „Alles für Deutschland“ typisch für die NS-Ideologie sein kann und die NS-Ideologie entscheidend prägt mit einer solchen Gewichtung, um damit ein besonderes Verbot einer Meinungsäußerung rechtfertigen zu können. Denn „Alles für Deutschland“ entspricht dem Gedanken zumindest gleichwertig der Wendung „Deutschland, Deutschland über alles“, wobei das noch weiterreichend ist als Gedanke, Deutschland als Deutschland wertzuschätzen.
Richter wie ein Stengel sollten doch die Worte richtig gewichten können und in Bezug setzen können zu anderen Sprüchen.
Und mit Hochmut und Verachtung hat Stengel erklärt, dass sich das Gericht alles anhören müsse, aber nicht alles glauben müsse.
Damit hat Stengel bereits alles gesagt. Die Kammer hat statt auf Beweisen ihr Urteil auf einen Glaubenssatz gestellt. Glaubenssätze werden bei Gerichten umschrieben als „gerichtsbekannt“, anderes sei nicht „plausibel“ oder „weltfremd“. Statt Beweis zu erheben, was durchaus möglich gewesen wäre durch eine Befragung des Umfelds des „Täters“, wurde von Stengel „Täterwissen“ und der Vorsatz des Angeklagten einfach nur unterstellt, der Täter habe vorsätzlich gerade eine NS-Parole verbreiten wollen.
Das Gericht hat sein Urteil auf seinem Glauben aufgebaut, dass Höcke ein Sonderwissen haben müsse, weil in der Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Parteikollege den beanstandeten Spruch von einem Plakat bereits freiwillig entfernt hatte. Das war die Grundlage seiner Glaubensentscheidung. Der Spruch auf diesem Plakat war zuvor aber nicht Gegenstand eines - bekannten - gerichtlichen Verfahrens gewesen, so dass in dieser Frage Rechtssicherheit bestanden hätte.
Zudem hat auch dieses Plakat, das von der Partei Alles für Deutschland (AfD) freiwillig zurückgenommen worden war, n i c h t dazu geführt, das als „Parole“ im Sinne des 86 a StGB in den Broschüren des Verfassungsschutzes in Thüringen und Hessen a u f z u n e h m e n.
Bei einer vernünftigen rechtlich einschränkenden grundrechtskonformen Auslegung, mit der die Meinungsfreiheit gewürdigt wird, hätte Stengel auch darüber nachzudenken gehabt, inwieweit objektiv eine „Wiederbelebung“ der Gedanken des NS-Regimes und ihrer Symbole überhaupt möglich ist, wenn das als NS-Parole gar nicht erkennbar ist für die Menschen in Deutschland.
Propaganda ohne Wiedererkennungseffekt ist keine Propaganda. Und § 86 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft den Einsatz von Propagandamitteln. Insoweit ist § 86 a StGB einschränkend auszulegen und dem Maßstab anzulehnen, der dem § 86 a StGB vorausgeht: der § 86 StGB.
Das ist allein schon aus dem Grund geboten, weil in § 86 a StGB auf § 86 verwiesen wird und bei einer systematischen Auslegung sich die Rechtfertigung der Strafwürdigkeit zur Verbreitung solcher Symbole nur in § 86 StGB findet. Im Grunde sind das alles Schutznormen, eine Volksverhetzung durch NAZI-Propaganda zu unterbinden.
Der subjektive Tatbestand würde also zumindest voraussetzen, dass das Symbol für den Täter erkennbar der „Wiederbelegung“ der Gedanken des NS-Regimes dienen kann. Weil das Rechtsgut gerade das ist: die Gedanken der Bevölkerung vor den Gedanken des NS-Regimes zu schützen, um eine „Wiederbelegung“ zu unterbinden.
Wenn Symbole erkennbar nicht als NAZI-Befürwortung eingeführt werden, hat eine Strafbarkeit zu entfallen. Nicht jede Handbewegung ist etwa ein Hitler-Gruß. Es benötigt auch die innere Überzeugung, einen Hitler-Gruß ausführen zu wollen. Alles andere ist eine Symptom-Bekämpfung ohne subjektive Vorwerfbarkeit. Eine Strafe ohne ein subjektives Wollen der Tat auszusprechen, ist ganz klar verfassungswidrig. Auch wenn das die Rechtsprechung teilweise nicht wahrhaben will.
In Deutschland muss ein Täter die Tat auch durchaus subjektiv wollen, auch bei diesen NS Meinungs-Delikten.
Interessant ist das Kurzzeitgedächtnis von Stengel. Ausgeurteilt hat Stengel das im Stehen verkündete Votum: 100 Tagessätze. In der Urteilsbegründung nuschelte Stengel dann etwas von 130 Tagessätzen. Als das im Publikum mit Murmeln aufgenommen wurde und sich Stengel darüber erkennbar mokierte, habe ich ihm das dann laut und deutlich vernehmbar erklärt von der letzten Reihe aus. Dass er, der Stengel, beim Votum 100 Tagessätze verkündet habe, weswegen es jetzt
zur Unruhe im Publikum gekommen sei - weil er jetzt von 130 Tagessätzen gesprochen habe.
Auf seine Frage hin, wer mir denn das Wort erteilt hätte, habe ich nicht weiter geantwortet. Er hat seine Frage dann selbst beantwortet und erklärt, dass er sich dann wohl versprochen habe.
Und mit Hochmut und Verachtung hatte Stengel während des letzten Wortes des Angeklagten den Angeklagten unterbrochen mit den Worten, der Angeklagte solle keine Wahlkampfrede halten.
Das war der Zeitpunkt, zu dem ich Stengel abgelehnt hätte. Innerlich wegen des unerträglichen Hochmuts von Stengel. Der Sache nach, weil er den Angeklagten zurechtgewiesen hat von oben herab und den Angeklagten gemaßregelt hat und damit in seiner Rede gehemmt. Die Einschränkung des letzten Wortes des Angeklagten, der ohne Furor und ruhig spricht, ist ohne sachlichen Grund erfolgt.
Die Kammer hat nicht nur diesen Fehler zu verantworten.
Wer keinen Beweis erhebt, sondern nur glaubt, der bewegt sich im Nebel der Mutmaßungen und Vorurteile.
Unsere Forderung an die Gesetzgebung und die Verfassungsschutzämter.
„Liebes Verfassungsschutzamt in Hessen, Thüringen …………..,
liebes Parlament in Hessen, Thüringen …………..,
ich bin Redner auf Demos und habe Angst, mir unbekannte NS-Parolen auszusprechen,
die ich nicht als NS-Parolen erkenne. Ich bin auch nicht Mitglied einer Partei Alles für Deutschland (AfD), so dass ich auch nicht über ein Sonderwissen einer Partei verfüge, die eine NAZI-Partei ist, wie es Saskia Esken so ganz direkt ausgedrückt hat.
Ich bitte Sie deswegen dringend darum, mir bis zum 30. Mai 2024 eine Liste zuzusenden, in der abschließend ALLE NS-Parolen verzeichnet werden, die ich nicht aussprechen darf.
Ihre Broschüre über NS-Meinungs-Delikte ist wohl ganz offensichtlich unvollständig.
Denn ich habe im Prozess in Halle gegen Herrn Björn Höcke leider den persönlichen
Eindruck gewonnen, dass auch diese NAZI-Partei nicht alle NAZI-Parolen kennt.
Nach dem 30. Mai 2024 kann der Präsident des Verfassungsschutzes zum Täter werden, wenn ich nur das als verbotene Parolen ansehe, was in Ihrer Broschüre steht, und ich damit einem Irrtum erliege. Ich kann mich dann auf einen Irrtum berufen. Der Präsident kann sich allerdings nicht auf einen Irrtum berufen und kann sich strafbar machen.
Durch mittelbare Täterschaft durch Unterlassen mit Hilfe eines undolosen Werkzeugs (§ 13, § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB). Herr Stephan Kramer sollte sich rechtlich beraten lassen - ist schon etwas komplizierter ;)
Wer billigt, stimmt zu. Wer als Staat nicht klarstellt, was verboten ist bei den Meinungsdelikten, der schafft ein Klima der Angst, weil niemand weiß, welcher Spruch demnächst von einer Staatsanwaltschaft und einem Gericht als verfassungsfeindliche Parole ausgegeben wird.
Nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze der Justiz wurde in Halle eklatant und mit Wollust und Genugtuung verstoßen. Um demnächst ganz sicher zu gehen, werden wir mit lauter Stimme den Ruf erheben:
„Deutschland über alles“, „Deutscher Wein und Deutscher Sang, sollen in der Welt behalten, ihren alten schönen Klang“
Dieser Urteilsspruch, mit dem nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch der subjektive Tatbestand der Strafvorschrift verbogen wird, hat auch eine andere Auswirkung, die von interessierten Kreisen sicherlich beabsichtigt ist. Stengel hat zwar in seiner Urteilsbegründung betont, dass nicht die weisungsabhängige Staatsanwaltschaft eine Verurteilung ausspricht, sondern ein unabhängiges Gericht.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird allerdings derjenige, der verurteilt wird, eine „verfassungsfeindliche“ NAZI-Parole ausgesprochen zu haben, als derjenige erkannt werden, der mit Inbrunst und Hingabe eine NAZI-Ideologie vertritt. Das aber ist mitnichten so.
Dass ein Mensch wegen des Verbreitens einer NS-Parole auch dann verurteilt werden kann, der subjektiv nichts, aber auch gar nichts mit einer NAZI-Ideologie am Hut hat, das wird für die Menschen da Draußen nicht verständlich sein und nicht zu vermitteln sein - und wohl auch ein Präsident für Verfassungsschutz Stephan Kramer nicht kapieren.
Deswegen kann sich dann auch eine Saskia Esken ermutigt fühlen, die Partei Alles für Deutschland (AfD) als NAZI-Partei abzuwerten und zu diskreditieren - obwohl die Partei Alles für Deutschland (AfD) zwar „wertkonservativ“ ist, eine NS-Ideologie aber weder vertritt noch ihr huldigt.
Wird ein Mensch wegen des Gebrauchs verfassungsfeindlicher Symbole verurteilt, der unbedacht Worte ausspricht, die selbst vom Verfassungsschutz nicht als NAZI-Parole gelistet werden, die inder Bevölkerung weder in der NS-Zeit noch in der Jetzt-Zeit als „die“ NAZI-Parole der SA bekannt sind, dann wird der unrichtige Eindruck erweckt, ein Mensch würde die NS-Ideologie befürworten.
Damit lassen sich Menschen mit einen einzigen Richterspruch in der Öffentlichkeit verleumden.
Frankfurt am Main, 15. Mai 2024