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Die Grundfesten unserer Rechtsordnung sind gefährdet. Was als Ausnahmezustand begann, droht sich zu einer dauerhaften Umgestaltung des Rechtsstaats zu verfestigen, die bis in die Strukturen europäischer Institutionen reicht. Im März rufen die Anwälte für Aufklärung (AfA) zum 7. Bürgerforum auf – eine Veranstaltung, die dringlicher ist denn je. Wir bieten keine bloßen Debatten, sondern einen konkreten Fahrplan zur juristischen Aufarbeitung und ein Manifest gegen behördliche Willkür.

EU-Sanktionen gegen Journalisten: Wenn Pressefreiheit zur Verfügungsmasse wird

Ein beispielloser Vorgang erschüttert Europa: Mit dem 17. Sanktionspaket vom 20. Mai 2025 hat der EU-Rat eine rote Linie überschritten. Erstmals wurden mit Thomas Röper und Alina Lipp zwei EU-Bürger allein aufgrund ihrer Berichterstattung auf eine Sanktionsliste gesetzt. Die Folgen sind existenzbedrohend: Vermögenseinfrierung, Reiseverbote und die Vernichtung der beruflichen Existenz.

Rechtsanwältin Dr. Verena Wester, Spezialistin für EU-Recht, berichtet im März über die von ihr erhobenen Klagen vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg. Sie legt gravierende Begründungsfehler des EU-Rates offen und analysiert den Fall anhand der EU-Grundrechte-Charta. Es geht um das fundamentale Recht auf freie Berichterstattung; wenn dieses durch administrative Willkür ausgehöhlt wird, ist die Pressefreiheit in Gefahr.

Wehrrecht im Umbruch: Die Entwertung soldatischer Schutzrechte

Auch in der Bundeswehr findet eine bedenkliche Rechtsentwicklung statt. Rechtsanwalt Göran Thoms analysiert die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die einen dogmatischen Bruch markiert. Unter dem Deckmantel überzogener Gehorsamspflichten werden Schutzmechanismen für Untergebene zurückgedrängt.

Exemplarisch steht hierfür die Normalisierung massiver Grundrechtseingriffe bei der Impfpflicht für Soldaten (2022/2023). Das Gericht hat Abwägungsmaßstäbe verschoben und den soldatischen Remonstrationsschutz gefährlich verengt. Thoms zeigt auf, warum das BVerwG seine eigene Linie verlässt und welche Folgen dies für die „Innere Führung“ der Truppe hat. Ein Vortrag für ein Publikum, das juristische Autorität kritisch hinterfragt.

Corona-Aufarbeitung: Warum Schweigen keine Option ist

Das Herzstück der gesellschaftlichen Versöhnung bleibt die Aufarbeitung der Corona-Jahre. Rechtsanwältin Beate Bahner thematisiert die systematische Verfolgung maßnahmenkritischer Ärzte, die aufgrund ihrer Meinung ins Visier von Justiz und Berufsrecht geraten sind. Die aktuelle Debatte zwischen dem US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. und der Bundespolitik verdeutlicht, dass Deutschland unter internationaler Beobachtung steht.

Die Forderung nach einem Corona-Rehabilitierungsgesetz

Ohne ein umfassendes Rehabilitierungsgesetz kann es keine Versöhnung geben. Zu tief sind die Gräben, zu massiv waren die Eingriffe in Existenzen. Beate Bahner fordert eine notwendige Korrektur staatlichen Unrechts: Was bedeutet Rechtsstaatlichkeit noch, wenn Recht rückwirkend politisch instrumentalisiert wird? Wir dürfen Erinnerung nicht mit Vergessen verwechseln. Nur durch die Aufdeckung der Mechanismen von Ausgrenzung und Strafverfolgung lässt sich ein künftiger Missbrauch verhindern.

Vernetzung und Diskurs

Das 7. AfA-Bürgerforum bietet eine Plattform für echten, unzensierten Austausch. Wir laden alle Bürger ein, die für Freiheit und Eigenverantwortung einstehen. Der Rechtsstaat braucht Wächter – Anwälte, die sich gegen übermächtige Institutionen stellen, und eine Öffentlichkeit, die Aufklärung verlangt.

Fazit: Setzen Sie ein Zeichen!

Seien Sie dabei, wenn Dr. Verena Wester, Göran Thoms und Beate Bahner die juristischen Frontlinien vermessen. Informieren Sie sich über Klagen in Luxemburg, Fehlentwicklungen im Wehrrecht und Konzepte zur Rehabilitierung. Gemeinsam stoppen wir die Erosion des Rechtsstaats.

Anmeldung unter: https://krasser.guru/veranstaltungen/7-afa-buergerforum-anwaelte-fuer-aufklaerung/

Vortrag

6. AfA Bürgerforum Anwälte für Aufklärung

"Europa neu denken"

30. November 2025 | 10:00 – 16:00 Uhr

Rüsselsheim

HINWEIS: Der genaue Veranstaltungsort wird den Ticketkäufern ca. 2–3 Tage vor der Veranstaltung per E-Mail mitgeteilt. Bitte stelle die Zustellung an dein Postfach sicher (z. B. Spam-Ordner, Postfach voll?). Zögere nicht, uns bei Unklarheiten zu kontaktieren.

Barrierefrei

Freie Platzwahl

6. AfA Bürgerforum Anwälte für Aufklärung

15,00 € – 27,00 €

Während die Rede vom Niedergang Europas weltweit zu einem geflügelten Wort geworden ist, befindet sich der europäische Kontinent selbst in einer tiefen geistigen Krise. Es mangelt an einer Fähigkeit, die eigene Lage zu begreifen und so einer auf Selbstzerstörung programmierten Politik eine neue Vision der eigenen Zukunft entgegenzusetzen. Da die bestehenden Institutionen strukturell nicht in der Lage sind, den Kurs zu korrigieren, wurde bereits vielfach die Gründung eines unabhängigen Think Tanks angedacht.

Ein erster Versuch in diese Richtung soll am 30. November 2025 in Rüsselsheim erfolgen, wo Prof. Dr. Ulrike Guérot und Dr. Hauke Ritz das Konzept des „European Transcontinental Instituts“ vorstellen.

Der Journalist Patrik Baab, der Gründer der Neutrality Studies Pascal Lottaz, der italienische Verleger Thomas Fazi (angefragt), die Künstlerin Valeska Peschke, der türkische Journalist Tunç Akkoç und Peter Klein werden ebenfalls in Rüsselsheim dabei sein und mit Rückgriff auf ihre eigene Arbeit weitere Ideen beisteuern. Der Journalist Flavio von Witzleben wird die Podiumsdiskussion moderieren.

Die Veranstaltung wird zur Verbreitung in den sozialen Medien aufgezeichnet.

Hier gibt es Karten

➤ Einlass: 14:30 Uhr

30. November 2024 15:00 - 18:00 MK Hotel Rüsselsheim, Mainstraße 4-6, 65428 Rüsselsheim

Corona ist doch vorbei! Corona ist vorbei? Weil keine Maskenpflicht mehr herrscht? Keine Impfausweise mehr gezeigt werden müssen? Alle sich wieder frei bewegen, Konzerte stattfinden dürfen? Nein! Die offiziellen RKI-Protokolle zeigen, dass „Follow the science“ eher „Follow the Politics“ war. Grundrechte wurden weitreichend eingeschränkt – nicht nur ohne wissenschaftliche Evidenz, sondern teils wider besseren Wissens. Meldestellen für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze, der WHO-Pandemievertrag als Legitimation für eine Weltregierung? Nie zuvor war eine Gesellschaft so gespalten. Grundrechte haben einen Großteil Ihrer Abwehrfunktion staatlicher Maßnahmen verloren.

  1. Wie können die RKI-Protokolle zur Aufklärung und Überwindung der Spaltung unserer Gesellschaft beitragen?
  2. Was verbirgt sich hinter dem immer mehr herrschaftlich-totalitären Verhalten der Politik gegenüber dem Souverän?
  3. Welche Rolle spielt die Hinterzimmerpolitik der UN im Zusammenspiel mit der WHO und welche Auswirkungen hat diese auf die Grundrechte in Deutschland?

Im 4. AfA Bürgerforum gehen unabhängige Rechtsanwälte der Anwälte für Aufklärung e.V. (AfA e.V.) und weitere Experten auf diese brisanten Themen ein, informieren und zeigen Lösungsansätze auf.
Diskutieren Sie mit uns. Lernen Sie uns kennen.
Nehmen Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung, Frieden und Freiheit in Anspruch und besuchen uns.

Referenten:

Politiker – allen voran die Bundesgesundheitsminister – die Vorgaben, diktierten rechtswidrige Maßnahmen und beispiellose Grundrechtseinschränkungen, während das RKI entgegen dem Rat der eigenen Fachleute die gewünschten Rechtfertigungen lieferte.

Außerdem findet am Sonntag, den 1.12.24 findet von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr ein Symposium mit Beate Bahner, Rechtsanwalt Phillip Kruse und Dr.Beate Pfeil statt.
Thema: „Agenda 2030 und UNO-Zukunftspakt“

Die AfA e. V. ist eine Vereinigung unabhängiger Anwälte, die sich zum Zwecke der Förderung des demokratischen Staatswesens in einem Verein zusammengeschlossen haben. Der ausschließliche Maßstab für das Wirken ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Wir setzen uns für den Schutz von Grund- und Menschenrechten ein. Wir erheben unsere Stimme, wenn wir unsere Demokratie in Gefahr sehen. Die Anwälte für Aufklärung sind die einzige Anwaltsvereinigung in Deutschland, die auch in der Corona-Zeit das Grundgesetz hochgehalten haben.

HIER DER LINK: https://krasser.guru/veranstaltungen/4-afa-buergerforum-symposium/

Videos

Tobias Pörsel zum Thema: Hass und Hetze im Netz

Tobias Pörsel zum Thema: Ist Corona schon vorbei?


Hier der Link für Karten: https://krasser.guru/veranstaltungen/buergerforum-anwaelte-fuer-aufklaerung/

In der aktuellen Rechtspolitik beherrschen drei hochbrisante Themen das tägliche Geschehen:

  1. Die durch Multipolar freigeklagten und die geleakten RKI-Protokolle.
  2. Massive Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit (beispielsweise das Verbot des COMPACT-Verlages durch Innenministerin Faeser am 16. Juli 2024).
  3. Die zunehmende Kriegsgefahr in Deutschland.

Im 3. AfA Bürgerforum gehen unabhängige Rechtsanwälte der Anwälte für Aufklärung e.V. (AfA e.V.) auf diese brisanten Themen ein und werden darüber informieren. Zum Thema „Krieg und Frieden“ ist es gelungen, den Journalist, Autor, Drehbuchautor und Regisseur Dirk Pohlmann als Gastreferenten zu gewinnen.

1. Thema: RKI-Protokolle

Referenten:

Luitwin Kiefer (Rechtsanwalt und Vorsitzender der Anwälte für Aufklärung).

Prof. Dr. Werner Bergholz (ehem. Professor of Electrical Engineering / AfA-Ehrenmitglied).

Mit den freigeklagten RKI-Protokollen und den weiteren geleakten RKI-Daten steht jetzt fest, dass es von 2020 bis 2023 keinen medizinischen Corona-Notstand gab und die Coronakrise auf medialen Illusionen beruhte. Die RKI-Protokolle zeigen, dass die Bundesregierung, anders als stets behauptet, in der Corona-Zeit nicht der Wissenschaft folgte. Vielmehr formulierten Politiker - allen voran die Bundesgesundheitsminister - die Vorgaben, diktierten rechtswidrige Maßnahmen und beispiellose Grundrechtseinschränkungen, während das RKI entgegen dem Rat der eigenen Fachleute die gewünschten Rechtfertigungen lieferte.

Die Anwälte für Aufklärung e.V. fordern eine lückenlose Aufarbeitung des Corona-Unrechts, u.a. die sofortige Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag und die Verabschiedung eines Corona-Amnestiegesetzes nach dem Vorbild Sloweniens. Im 3. AfA-Bürgerforum soll über weitere rechtliche Möglichkeiten informiert werden, insbesondere über Wiederaufnahmeverfahren im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht aufgrund der RKI-Protokolle (z.B. anhand einer Musterklage).

2. Thema: Staatliche Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit

Referent:

Dr. Christian Knoche (Rechtsanwalt, Buchautor, AfA-Vorstandsmitglied).

Dem Verbot des Compact-Verlages im Juli 2024 gingen weitere staatliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit voraus. Im Februar 2024 wurde eine 16-jährige Schülerin in Mecklenburg-Vorpommern auf Betreiben des Schulleiters von der Polizei aus dem Unterricht für eine polizeiliche Gefährderansprache geholt. Sie hatte harmlose Tiktok-Videos mit blauen Schlümpfen hochgeladen und Sympathie für die AfD bekundet. Der Fall beschäftigte später den Landtag. Im Juni 2024 sorgte das Partylied „L-Amour Tojours“ („Döp dödö döp“) für Aufsehen, nachdem ganze fünf junge Leute auf Sylt beim Feiern zu dem Lied „Ausländer raus“ riefen. Der Staatsschutz wurde eingeschaltet. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen Volksverhetzung. Bundesweit witterten Politiker Angriffe von rechts. Ein Meisterstück verfassungsrechtlicher Demontage war schließlich das Verbot des Magazins Compact. Egal, ob man das Magazin mag oder nicht: Compact hatte keinen einzigen Prozess wegen strafbarerer oder sonst unzulässiger Behauptungen verloren und wurde dennoch verboten. AfA e.V. wird u.a. über diese drei Fälle im 3. Bürgerforum informieren.

3. Thema: Krieg und Frieden:

Gastreferent: Dirk Pohlmann

Dirk Pohlmann ist Journalist, Autor, Drehbuchautor und Regisseur von mehr als 20 historischen Dokumentationen für Arte, ARD und ZDF. Er ist aktuell Chefredakteur von Free21, einem politischen Blog und Magazin. Seit 2004 beschäftigt sich Pohlmann vorwiegend mit Geheimdienstoperationen des Kalten Krieges. AfA e.V. freut sich außerordentlich auf Dirk Pohlmann und auf seinen Vortrag zum Thema „Krieg und Frieden“.

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Die AfA e. V. ist eine Vereinigung unabhängiger Anwälte, die sich zum Zwecke der Förderung des demokratischen Staatswesens in einem Verein zusammengeschlossen haben. Der ausschließliche Maßstab für das Wirken ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsanwälte setzen sich für mehr Rechtsstaatlichkeit in Deutschland ein


Die Anwälte für Aufklärung haben für den 24. Mai 2024 im Zeitraum 17 bis 20 Uhr eine
Versammlung auf dem Platz vor dem Bundesverfassungsgericht angemeldet.


Erwartet werden ca. 50 Teilnehmer.


Mit dieser Versammlung setzen die Anwälte für Aufklärung, die zuvor bereits vier Mal
vor dem Bundesverfassungsgericht demonstriert haben, ihre Tradition fort, ihrem Standpunkt direkt vor dem höchsten deutschen Gericht Ausdruck zu verleihen.


Bei den letzten vier Demonstrationen vor dem Bundesverfassungsgericht wurde von den
Anwälten für Aufklärung wiederholt der Rücktritt des umstrittenen CDU-Präsidenten des
BVerfG gefordert. Daran halten die Anwälte für Aufklärung uneingeschränkt fest.


Mehr als 40-mal trafen sich die obersten Richter seit Amtsantritt der Ampel mit Regierungsvertretern. Am 24. Mai wird es darüber weitere Reden und spannende Vorträge zu aktuellen rechtspolitischen Themen und zu den skandalösen Gerichtsentscheidungen der letzten Monate geben".

Die vorgesehenen Redner, zu denen auch Beate Bahner und Ivan Künnemann gehören,
werden u.a. sprechen über

Rednerliste (alphabetisch):

Beate Bahner
Martina Döben-Koch
Josef Hingerl
Helmut Krause
Ivan Künnemann
Tobias Pörsel
David Schneider.Addae-Mensah
Katja Wörmer u.a.

WHO-Pandemie-Vertrag: Auswirkungen auf unser Leben – was können wir tun?

Einlass: 14:15 Uhr
23. MÄRZ 2024 15:00 - 18:00
RUDOLF-STEINER-HAUS, GR. SAAL, HAMBURG

Das derzeit diskutierte Demokratiefördergesetz der Regierung wird auf „unterhalb einer Strafbarkeitsgrenze“ Einschränkungen der Meinungsfreiheit beinhalten. Laut offiziellen Aussagen soll ein Verstoß auch im Familien- und Freundeskreis „vom Sofa aus“ auf neu zu schaffende Meldestellen erfolgen können.

Wussten Sie, dass ein Gesetz in Planung ist, was der Nichtregierungsorganisation WHO zukünftig erlauben könnte, auch ohne Mitsprache des Bundestages Grundrechte einzuschränken oder gar abzuschaffen?

Ein entsprechender Vertrag soll im Mai 2024 ratifiziert werden.

Im 2. AfA Bürgerforum gehen unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf genau diese Fragen ein und informieren über diese geplanten Gesetzesvorhaben.

Referenten:
Beate Bahner – Fachanwältin für Medizinrecht & Buchautorin
Dr. med. Walter Weber – Mitgründer der Stiftung “Ärzte für Aufklärung
Cindy Reimer – Fachanwältin für Arbeitsrecht & Schwerpunkt auf Datenschutz

Die WHO verhandelt ganz aktuell und von der Öffentlichkeit unbemerkt zwei hochgefährliche Pandemie-Rechtsvorhaben, die existentielle Auswirkungen auf die Bürger haben werden. Der WHO-Generalsekretär kann danach ohne jedwede Kontrollmöglichkeit regionale oder weltweite Pandemie-Notstände ausrufen und all diejenigen Maßnahmen vorschreiben, die wir schon wegen Corona hinnehmen mussten. Arzneimittel und Impfstoffe sollen ohne Sicherheitsprüfungen notfallmäßig binnen 100 Tagen zugelassen werden, die Bürger können zu Impfungen und Behandlungen mit diesen gefährlichen Arzneimitteln gezwungen werden. Digitale Impfpässe werden die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben erneut beschränken. Die Pandemiepläne der WHO dienen einzig und allein der Pharmalobby und der Totalüberwachung aller Bürger. Sie öffnen dem Missbrauch von Krankheiten und Pandemien Tür und Tor, weshalb die beiden Rechtsvorhaben dringend verhindert werden müssen. Denn niemals zuvor waren die Rechte der Bürger und die Souveränität der Staaten so sehr in Gefahr wie jetzt!

Warum sind diese Vorhaben der WHO so bedrohlich?! 3 Gründe sind es im Wesentlichen:
1. Die Aufgabe der gesundheitlichen Selbstbestimmung
2. Die Aufgabe der staatlichen Souveränität bei Verdacht auf eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (PHEIC genannt) und Aufgabe von Menschenrechten.
3. Die globale, lobby-dominierte und rechtsstaatswidrige WHO-Allmacht einschließlich Zensur ohne Kontrollmöglichkeit.

Die Thematik Datenschutz schaut genau auf die neue elektronische Patientenakte, welche Pläne in der EU diesbezüglich vorgesehen sind und welche Gefahr hinsichtlich des Umgangs mit unseren schützenswerten Gesundheitsdaten besteht.

Tickets können Sie hier erwerben:

https://krasser.guru/veranstaltungen/who-pandemie-vertrag-auswirkungen-auf-unser-leben-was-koennen-wir-tun/

Unsere Vereinsmitglieder unterstützen Sie/Euch am Montag, den 08.01.2024 ehrenamtlich für den Fall das Sie Fragen zum Versammlungsrecht haben mit einer Notfallberatung unter folgender Nummer: 01522 690 65 80

Nähere Infos zum Versammlungsrecht finden Sie auch hier: https://www.rakrause.de/versammlung

auch zum Thema: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wege einer einsteiligen Anordnung

Mit freundlichen Grüßen
Anwälte für Aufklärung e.V.

Weshalb die antiisraelischen Demonstrationen nicht verboten oder staatlich bekämpft werden dürfen, wenn man Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (wieder) ernst nehmen will.

Von Tobias Gall und Dirk Sattelmaier

Das staatliche Handeln gegen die Corona-Maßnahmen-Gegner hat die Erosion des demokratischen Rechtsstaats offensichtlich gemacht. Die Grundprinzipien des Versammlungsrechts wurden faktisch ignoriert und auch ihre schlechthin konstituierende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung mit Füßen getreten. Diese Erkenntnisse führen zu schmerzlichen Schlussfolgerungen, wenn man das Demonstrationsgeschehen um die Hamas-Anhänger betrachtet und das staatliche Handeln rechtlich überprüft. Muss man sich nicht mit Kritik zurückhalten, wenn Behörden die dort massenhaft vorkommenden antiisraelischen und vor allem völlig enthemmt antisemitischen Parolen zu unterbinden suchen? Wer das so sieht, hat das demokratische Versammlungsrecht nicht verstanden.

Zunächst einmal muss man ein Missverständnis beiseite räumen: Ja, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist ein Deutschen-Grundrecht („Bürgerrecht“), nur wer deutscher Staatsbürger ist, übt ein Grundrecht aus, wenn er sich im Sinne des Art. 8 GG versammelt. Neben dem Diskriminierungsverbot zugunsten von EU-Ausländern (Art. 18 AEUV) bewirkt aber auch die sog. Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wegen Art. 20 Nr. 1 AEMR, Art. 21 Zivilpakt und Art. 11 EMRK einen grundrechtsgleichen Schutz der Versammlungsfreiheit für alle Ausländer und auch Staatenlose. Alle Versammlungsgesetze gestalten dementsprechend die Versammlungsfreiheit als „Jedermannsrecht“ aus. Die Staatsangehörigkeit von Versammlungsteilnehmern kann also einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer zu keinem Zeitpunkt ihres Schutzes rechtfertigen.

Schon vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht umfasst sind natürlich unfriedliche Versammlungen, was im verfassungsrechtlichen Sinn gewalttätige Versammlungen meint, die zum einen aktive Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen voraussetzen und zum anderen erfordern, dass solche Gewalttätigkeiten nicht nur von Einzelnen ausgehen dürfen, sondern von der Gesamtgruppe getragen sein müssen, um der Versammlung die Friedlichkeit zu nehmen. Da der tatsächliche Verlauf angemeldeter Versammlungen bei Anwendung legitimer Prognoseinstrumente auch und vor allem wegen der versammlungstypischen Dynamik regelmäßig nur schwer vorherzusehen werden kann, ist ein vorheriges behördliches Verbot nach der Rechtsprechung nur unter extrem engen Voraussetzungen rechtmäßig und darf nur als allerletztes Mittel in Betracht gezogen werden. Die Auflösung der Versammlung vor Ort ist dagegen häufiger als rechtmäßig zu bewerten. Dies gilt vor allem dann, wenn die Versammlung insgesamt einen gewalttätigen Verlauf nimmt.

Der Schutzbereich umfasst jedoch nicht nur – völlig unabhängig von ihrer Anmeldung – die Organisation und Vorbereitung der Versammlung, die Wahl von Ort, Zeit, Ablauf und Gestaltung der Versammlung und ihre Durchführung. Vielmehr ist auch die polizeiliche Überwachung und das gezielte Verfolgen von aus der Versammlung heraus begangener Taten im Zweifel als Eingriff in die Versammlungsfreiheit aller Teilnehmer rechtfertigungsbedürftig. Hier kommt ein Rechtsbegriff ins Spiel, der in besonders verhängnisvollem Umfang im Zusammenhang mit den Corona-Protesten zu massiv rechtswidrigem Verhalten der Polizei geführt hat: Nach dem Prinzip der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts bedürfen Maßnahmen gegen eine Versammlung als solche stets einer Rechtsgrundlage aus dem Versammlungsrecht. Eine Handlungsermächtigung für die Vollzugspolizei nach dem Gefahrenabwehrrecht reicht nicht aus. Wird eine Gewalttätigkeit aus einer Versammlung heraus begangen, kann gegen die Versammlung als solche schlicht nicht vorgegangen werden. Bei den Coronamaßnahmen-Demonstrationen hat demgegenüber die Polizei regelmäßig sog. „freiheitsentziehende Maßnahmen“ wegen Verstößen nach den Corona-Maßnahmen-Verordnungen gegen eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern ergriffen, die ganz offenkundig gegen die Versammlung als solche gerichtet waren. Dieser gezielt rechtswidrige Umgang mit Versammlungen erfolgte stets nur – so der Polizeijargon – gegen Versammlungen des „Querdenker-Milieus“.

Insgesamt litt die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Praxis gegenüber Corona-Demonstrationen unter dem systematischen Mangel, dass nicht von deren prinzipiellen verfassungsrechtlichen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit ausgegangen wurde. Wie schon angedeutet kommt den politischen Kommunikationsrechten wie der Versammlungsfreiheit eine schlechthin konstituierende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung zu, die es verfassungsrechtlich gebietet, allenfalls gleich- oder sogar nur höherwertige zumindest grundrechtsgleiche Rechte zur Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit heranzuziehen. Das faktische politische und behördliche Handeln stand dazu jedoch in scharfem Widerspruch: Versammlungen gegen die zum Ausdruck gebrachte Rechtswidrigkeit von Coronamaßnahmen wurden stets als Gefahrenquellen behandelt, von denen Rechtsgutsverletzungen für das Leben oder die „Volksgesundheit“ oder gar die „Demokratie“ bzw. die Legitimität staatlichen Handelns ausgingen. Versammlungen, die berechtigte politische Belange betrafen, waren lebendiger Ausdruck einer wehrhaften Demokratie – sie stellten sich nach Auffassung der Politik dagegen als Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Der ganz primitive Grund dafür war schlicht, dass man auf Seiten der Politik und der überwältigenden Mehrheit der medialen Öffentlichkeit die dort vertretenen Meinungen nicht nur nicht teilte, sondern für unvertretbar oder einfach „böse“ hielt. Im Ergebnis dieser Beurteilung solcher Versammlungen als Gefahren oder Störungen „der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (im untechnischen Sinn), setzte man das Instrumentarium des Versammlungsrechts systematisch zumindest zu deren Behinderung bzw. auch zur Verhinderung ein.

Diese politische Praxis gegenüber fast sämtlichen Versammlungen der Coronamaßnahmenkritik waren derartig offenkundig und auch gegenüber der Öffentlichkeit letztlich ausdrücklich kommuniziert worden, dass man, ohne zu übertreiben von einer weitgehenden Aushebelung des grundrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit sprechen kann. Die Corona-Versammlungen wurden nicht wegen den Umständen ihrer tatsächlichen Umsetzung verboten, behindert und aufgelöst, sondern letztlich wegen der auf ihnen vertretenen Auffassungen zum staatlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der sog. Pandemiebekämpfung – mit deren Legitimität, Eignung und Angemessenheit die Versammelten in keiner Weise einverstanden waren, sondern die als Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit als solche verstanden wurden. Motivation und politisches Handlungsziel des Umgangs mit diesen Versammlungen war also das fehlende Einverständnis bzw. das völlige Unverständnis mit den auf den Corona-Veranstaltungen vertretenen Meinungen.

Nach ganz gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts gilt der Gesetzesvorbehalt des Artikels 8 Abs. 2 GG jedoch nur für sogenannte versammlungsspezifische Eingriffe. Für meinungsspezifische Eingriffe ist dagegen ein staatliches Eingriffshandeln verfassungsrechtlich an den sehr viel strengeren Maßstäben des Art. 5 GG zu messen. Ohne hier nun die anspruchsvolle Diskussion über die Bedeutung des Begriffs „allgemeine Gesetze“ nachzuvollziehen und auch ohne die, die Rechtfertigung von Eingriffen weiter erheblich einschränkende Wechselwirkungslehre des Bundesverfassungsgerichts zu erläutern, wird man mit Sicherheit sagen können, dass die auf Grundlage des § 28a IfSG erlassenen Coronamaßnahmen-Verordnungen keine Gesetze sind, die „dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat“ (BVerfGE 7, 198/209 f.). Mit Blick auf die Versammlungsfreiheit muss das allein schon deshalb ausscheiden, weil nicht einmal § 28a IfSG „Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG“ ausdrücklich oder auch nur mittelbar nennt. Das hat im Übrigen sogar die frühe Rechtsprechung sogleich erkannt. Schon früh wurde deshalb konzediert, dass für die pandemiebedingten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit Grundrechte hermüssen, die gegenüber dem Schutz der Meinungsfreiheit den Vorrang haben. Das war dann der Ausgangspunkt für die aufsehenerregende These, dass Coronamaßnahmen-Demonstrationen eine Gefahr für das Leben bzw. die Gesundheit von unbeteiligten Menschen darstellen. Nicht nur unter Berücksichtigung der in vielen Jahrzehnten entwickelten rechtlichen Begrifflichkeiten des Gefahrenabwehrrechtes („dringende“ Gefahr „für Leib und Leben“, „Anscheinsgefahr“, „Gefahrenverdacht“ etc.), sondern vor allem auch der Rechtsfiguren zur Insverhältnissetzung kollidierender Grundrechte (wie insb. der sog. „praktischen Konkordanz“) wird man nicht allzu optimistisch sein müssen, wenn man hofft, dass in nicht allzu ferner Zukunft auch die unmittelbar an der Erosion des Rechtsstaats verantwortlich beteiligten Juristen begreifen werden, wie befremdlich daneben sie mit ihren Pseudobegründungen lagen.

Aber selbst dem auf äußersten Abwegen argumentationsbereiten Juristen kann es nicht gelingen, eine zumindest oberflächlich schlüssige, verfassungsrechtlich halbwegs nachvollziehbare Begründung dafür zu entwickeln, die derzeit allerorten einberufenen Versammlungen von Hamas-Anhängern zu verbieten oder die schon erfolgten Verbote als legitim zu rechtfertigen. Gemeint sind damit nur solche Versammlungen, die überhaupt dem Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Versammlungsrechts unterfallen, also solche, die nicht auf eine aktive Gewaltausübung der versammelten Gesamtgruppe ausgerichtet ist oder einen derartigen Verlauf nehmen.

Es geht vielmehr um das Verbot von Versammlungen wegen des von vielen als unerträglich empfundenen und meist auch drastisch zum Ausdruck gebrachten Inhalts der geteilten politischen Überzeugungen, um die Äußerung schlechthin nicht vertretbarer Ansichten oder um den Ausdruck geradezu als widerlich zu empfindender, menschenverachtender Auffassungen der Versammlungsteilnehmer. Es geht um Meinungen, die so abstoßend und widerwärtig sind, dass man, ohne irgendwelche Meinungsumfragen durchzuführen, sogleich feststellen kann, dass sie von einem überwältigenden Großteil der Bevölkerung und der politischen Öffentlichkeit als unsagbar und in der Öffentlichkeit nicht äußerbar angesehen werden. Das wird hier so drastisch beschrieben, um die hier vertretene versammlungs- und verfassungsrechtliche Einschätzung möglichst gründlich dem Verdacht zu entziehen, sie sei von irgendeiner Sympathie für die bei entsprechenden Versammlungen vertretenen Meinungen auch nur berührt.

Es gilt bei der rechtlichen Beurteilung von bei Versammlungen zum Ausdruck kommender Meinungen nämlich schlicht darum, wieder auf den Kern der völlig richtigen These zurückzukommen, wonach insbesondere die Meinungsfreiheit eine wichtige – abgesehen von Wahlen sogar die wichtigste – konstituierende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung hat. Wir haben es nämlich in der jüngsten Vergangenheit erlebt, wie eine an sich offenkundig rechtsstaatsfeindliche Politik mit polizeistaatlichen Mitteln und einer Argumentationstechnik des Ausnahmezustandes die Lebensverhältnisse in Deutschland gewissermaßen nur deshalb auf den Kopf stellen konnte, weil ein Kartell der Wohlmeinenden (den „Anointed“ von Thomas Sowell) mal wieder die Verteidigung des demokratischen Rechtsstaats zum „Unsagbaren“ entstellte. Wenn es den propagandistischen Profis gelingt, eine Position moralisch zu diskreditieren – also ohne eine rationale Unterfütterung als verwerflich darzustellen – so gelingt es mühelos, diese Position aus dem demokratischen Diskurs auszuklammern. Das konnte nicht nur bei der im Gegensatz zu jeder Wahrhaftigkeit geführten Pandemie-Debatte besichtigt werden, sondern bei allen politischen Großerzählungen, wie der Klimakrise, der Migrationskrise, der LGBTQIA+-Unterdrückungsbekämpfung (bzw. der generelle Fixierung auf ein postmodernes Unterdrückungs-Dogma) oder dem verheerenden Ukrainekrieg. Stets wurde auch die moderateste Skepsis oder gewichtende Einordnung und sogar – man stelle sich das einmal ideologiefrei vor - ein schlichter Friedenswunsch mit dem Ziel dämonisiert, nicht nur jeden Streit, sondern gar jeden Diskurs im Keim zu ersticken.

Die allein menschengerechte politische Grundidee der Aufklärung, den Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit sich befreien zu lassen, fordert aber nun mal zwingend den Mut, sich des Verstandes ohne Anleitung anderer zu bedienen. Das kann (und soll) aber nicht gelingen, wenn die überwältigende Mehrheit immer nur einer vermeintlich einzig vertretbaren Auffassung ausgesetzt ist und medial orchestriert nur zu der „Erkenntnis“ gelangen soll, dass selbst gestellten Fragen nachzugehen, direkt in den Abgrund des Bösen führen müsse.

Dieser Konsenswahn, der spätestens seit den 70er Jahren jeden politischen Streit als verwerflich und „umstrittene“ Positionen und auch Personen als amoralisch brandmarkt, muss – spätestens, seit in seinem Schatten ein neuer Totalitarismus marschiert – so entschieden wie möglich gestört werden. Die Flügel des Overton-Fensters müssen nicht nur aufgerissen werden, sondern ausgehängt und mitsamt Rahmen beseitigt werden. Wir müssen wieder streiten und einander in unserer rationalen Vernunft ernst nehmen. Dazu müssen im demokratischen Diskurs die allen Streit im Keim erstickenden Empfindsamkeiten genauso wie die allgegenwärtige Demagogie abgelegt werden. Menschliche Erkenntnis bedeutet dem Chaos Strukturen abzuringen, Demokratie bedeutet, in der unendlichen Vielstimmigkeit einen für die meisten gangbaren – und damit vernünftigen – Weg zu entdecken.

Wie gesagt erfordert das Mut. Den Mut sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Faulheit und Feigheit im Kant’schen Sinne bedeutete es für die Versammlungskultur, die verstörenden und unappetitlichen Überzeugungen und Emotionen gar nicht erst an sich ranzulassen. Die Provokation offen skandierten Antisemitismus der Hamas-Anhänger ist skandalös – und hat das Wesen der Hamas als Mördersekte ohne jedes legitimes politisches Ziel zusammen mit den gefeierten Taten kenntlich gemacht. Und es hat der Debatte um den sog. Palästina-Konflikt einen Schubs in die richtige Richtung gegeben. Das Verbot der Versammlungen von Hamas-Anhängern ist gleichwohl unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich haltbar. Und gerade diejenigen, die sich in den letzten dreieinhalb Jahren für den Rechtsstaatsgedanken und eine wehrhafte Demokratie eingesetzt haben, sollten sich auch jetzt diszipliniert an ihre Prinzipien halten. Und diejenigen, die in den letzten Jahren die Verbote der Corona-Demonstrationen bejubelt haben, dürfen sich nicht wundern, wenn ihre Versammlungen vielleicht morgen schon verboten werden, weil sozusagen über Nacht die von Ihnen vertretene Meinung auf einmal nicht mehr in das einzig sagbare Meinungsbild passen.

Das darf nur bedeuten, sich gewaltfrei in die Debatte zu stürzen und leidenschaftlich mit schärfsten Argumenten streiten. Bis zur Kenntlichkeit. Die Motive staatlicher Versammlungsverbote sind dagegen fast so widerwärtig, wie die Motive der Hamas – eine bewusst provokativ aufgestellte These, die hoffentlich eine erbitterte Auseinandersetzung über ihre Sagbarkeit auslöst.

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