Der Judenstern als Volksverhetzung
Von Tobias Gall
Es gibt sie noch, die unvoreingenommene, wohlabwägende, die bisherige Rechtsprechung umfassend berücksichtigende und mit großer Präzision und Augenmaß subsumierende Rechtsprechung! Ein kleiner Stich sei dabei nicht verkniffen: fast überrascht ist man, dass es sie sogar in Berlin noch gibt.
Ausgangspunkt der hier zu besprechenden Entscheidungen war ein völlig falsches und – man möchte fast sagen glücklicherweise – unsäglich schlecht begründetes Urteil der Eingangsinstanz (Amtsgericht Tiergarten) zu einer vermeintlichen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB, das wir hier nicht dokumentieren wollen. Gegenstand hier soll vielmehr die Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin und das Revisionsurteil des Kammergerichts sein, von dem uns ein ebenso liebenswürdiger, wie (allein schon durch das Erringen dieser Entscheidungen) verdienstvoller Kollege berichtet.
Der Angeklagte mit Vorfahren jüdischen Glaubens hatte den Post eines Bekannten geteilt, der unter der Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“ einen Judenstern mit der Inschrift „Nicht geimpft“ zeigte. Der Angeklagte fügte als Kommentar hinzu: „Ich bin dabei, einen Judenstern zu basteln und an meine Jacke zu stecken, wenn die indirekte Impfpflicht kommt!“.
Der Strafrichter sah darin eine Bagatellisierung von Gewaltmaßnahmen der NS-Zeit im Sinne einer Verharmlosung ebenso, wie eine Eignung des Posts zur Störung des öffentlichen Friedens – wobei das Landgericht keinerlei Befassung mit den offenbar rechtlich sehr schwachen Gründen des amtsgerichtlichen Urteils erkennen lässt.
Das Landgericht Berlin will zwar auch eine Verharmlosung in Gestalt einer Bagatellisierung von Art, Ausmaß und Folgen der Gewaltmaßnahmen der NS-Zeit durch einen Vergleich mit „der gesellschaftlichen Kritik an Ungeimpften“ erkennen, lehnt aber mit sehr sorgfältiger Begründung eine Eignung des Posts zur Störung des öffentlichen Friedens entschieden ab, worüber ja bei der Tatbestandsvariante des Verharmlosens gerichtliche Feststellungen zu treffen sind. Das Landgericht bringt dabei die Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Tatbestandsmerkmal ebenso elegant wie zutreffend auf den Punkt, dass nämlich nur Äußerungen strafrechtlich relevant sein können, die nach ihrem Inhalt erkennbar gerade darauf angelegt sind, Rechtsgutsverletzungen unmittelbar zu bewirken. Es geht nicht um bloße Beunruhigungen durch Provokationen oder eine Vergiftung des geistigen Klimas, sondern um Appelle zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen oder die gezielte Herabsetzung von Hemmschwellen. Die Verletzung des Rechtsgutes „öffentlicher Frieden“ muss gewissermaßen gezielt angesteuert werden.
Der Post mit Judenstern – den man vielleicht auch heute noch als hochproblematisch geschmacklos empfinden kann – erreiche diese Schwelle schon deshalb nicht, weil nur Empörung und Wut gegenüber der diskriminierenden Behandlung Ungeimpfter zugespitzt zum Ausdruck gebracht werden und das verwerfliche Handeln der Bundesregierung angeprangert werden soll. Eine Gegenreaktion der Betroffenen, die den öffentlichen Frieden beeinträchtigen könnte, thematisiere der Post eben gerade nicht.
Diese Argumentation teilt das Kammergericht ausdrücklich, geht dabei aber noch so viel tiefer und weiter, dass man die Entscheidungsgründe des Revisionsurteils als Leiturteil wie eine Abhakliste künftig wird verwenden können. Dabei lässt es das Kammergericht schon dahinstehen, ob wirklich von einer Verharmlosung gesprochen werden könne – ein nach m.E. gewichtiges Infragestellen der LG-Begründung, der man weiter nachgehen sollte (s.u.). Anschließend aber bestätigt das KG die rechtlichen Feststellungen des LG und fügt noch überzeugende Facetten hinzu. Die Generalstaatsanwaltschaft habe nämlich zu Unrecht Feststellungen zum Meinungsklima, zur politischen Situation und möglichen Auswirkungen vermisst. In Rede stünde dabei nämlich ohnehin nur, ob der Angeklagte einen weiteren Beitrag zu einem ohnehin schon vergifteten Klima geleistet habe. Relevant sei aber nur, ob gerade in seinem Beitrag eine Ausrichtung auf die Unfriedlichkeit zu sehen sei. Eine politische Stimmungslage mag aufgeheizt sein, deren Unfriedlichkeit sei aber ein ganz anderer Aspekt. Schließlich stellt das Kammergericht noch heraus, dass es zwar für die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung keiner konkreten Gefahr für das Rechtsgut bedürfe, zu prüfen sei aber, ob die Handlung im Rahmen der Gesamtwürdigung als gefahrgeneigt bezeichnet werden könne. Dies sei vorliegend schon durch die kritischen Kommentare auf den Post und seine Ausrichtung auf ein Anklagen und eine Empörung ausgeschlossen, die eben in keiner Weise eine Gegenreaktion thematisiere.
Obwohl beide Instanzen an keiner Stelle eine kritische Würdigung der staatlichen Corona-Politik auch nur andeuten oder gar Verständnis für den inkriminierten Post aufbringen, bieten die Entscheidungsgründe eine Vielzahl von Argumenten, die man den strafrechtlichen Reaktionen auf vermeintlich verharmlosende Vergleiche mit Verbrechen der Nazi-Zeit entgegenhalten kann, die sehr häufig zur Verstärkung des Ausdrucks der Empörung über das Corona-Unrecht Verwendung fanden.
Allerdings bleibt ein durchschlagendes Argument sogar im kammergerichtlichen Urteil nicht hinreichend gewürdigt: strafwürdig ist nicht etwa der (möglicherweise völlig unangemessene) Vergleich gegenwärtigen Geschehens mit den Völkerrechtsverbrechen des Nationalismus, der geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafbar ist mit dieser Maßgabe nur die Verharmlosung. Nur die Verharmlosung kann in eine Reihe mit der Leugnung oder Billigung gestellt werden. Soweit aber der Vergleich als argumentative Unterstützung einer Anklage, einer scharfen Kritik, einer drastisch ausgedrückten Missbilligung von gegenwärtigem rechtswidrigen oder menschenverachtenden politischen Handeln verwendet wird, kommt es einem Denkfehler gleich, ihn als verwerfliche Verharmlosung anzusehen. Immer dann, wenn der (auch völlig maßlose) Vorwurf im Vordergrund einer (auch polemisch entgleisten) Äußerung steht, wird der Unrechtsgehalt der verglichenen NS-Verbrechen ja gerade betont und herausgestellt. Dann aber hat der Vergleich eben gerade keine verharmlosende Intention! Die Wertung zielt ja dann gerade darauf ab, das missbilligte Handeln „fast schon“ so schlimm zu nennen, wie die verglichenen NS-Verbrechen, nicht aber etwa zum Ausdruck zu bringen, die NS-Verbrechen seien „fast nur“ so schlimm, wie das missbilligte Handeln in der Gegenwart.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der strafrechtlichen Würdigung einer Äußerung (wegen deren umfassenden grundrechtlichen Schutzes) unter mehreren möglichen Deutungen diejenige zugrunde zu legen, die mit anderen geschützten Rechtsgütern nicht in Konflikt kommt (BVerfG v. 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Strauß). Die Äußerung, die den unvergleichlichen Unrechtsgehalt der in § 130 Abs. 3 StGB gerade für einen Vorwurf instrumentalisiert, erkennt ihn gerade an, verharmlost ihn deshalb nicht und kommt somit auch nicht mit den von § 130 StGB geschützten Rechtsgütern in Konflikt. Dann kann aber auch gerade keine der Billigung oder der Leugnung entsprechende strafrechtliche Relevanz erkannt werden. Es handelt sich somit dann um eine im zugespitzten Meinungskampf redliche Verwendung eines anklagenden Nazivergleichs. Auf die anspruchsvolle Frage, ob von einer Eignung (oder Gefahrgeneigtheit) der Äußerung für die Störung des öffentlichen Friedens ausgegangen werden kann, kommt es jedenfalls bei den Corona-Holocaust-Polemiken dann nicht mehr an.
