Die Erosion des Wehrrechts: Wie das Bundesverwaltungsgericht die Rechte der Soldaten opferte

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Rechtsanwalt Göran Thoms referiert zum Thema Impfpflicht bei der Bundeswehr – Jurist packt aus.

Eine investigative Analyse der Rechtsprechung zur Impf-Duldungspflicht und deren verheerende Folgen für den Rechtsstaat und die Kameradschaft.

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es Momente, in denen die Justiz als letztes Bollwerk der Freiheit versagte. Einer dieser Momente spielt sich seit der Einführung der Covid-19-Impfpflicht für Soldaten ab. Was oberflächlich als rein organisatorische Maßnahme zur „Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit“ getarnt wurde, entpuppt sich bei juristischer Sezierung als systematischer Abbau von Grundrechten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dabei eine Rolle eingenommen, die Kritiker als „haarsträubend“ bezeichnen. Rechtsanwalt Göran Thoms, ein profunder Kenner des Wehrrechts, legt die Finger in die offenen Wunden einer Rechtsprechung, die das Vertrauen in den Rechtsstaat bei jenen erschüttert, die bereit sind, ihr Leben für ihn einzusetzen.

Der Bruch mit der Tradition: Die Bindungswirkung von Strafbefehlen

Ein zentraler Pfeiler des fairen Verfahrens ist die gerichtliche Beweisaufnahme. Doch im Bereich des wehrrechtlichen Disziplinarverfahrens hat das BVerwG diesen Grundsatz faktisch ausgehöhlt. Lange Zeit galt: Ein Strafbefehl ist kein Urteil. Er basiert auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die wiederum weisungsgebunden ist. Da es im Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung und keine gerichtliche Beweisaufnahme gibt, fehlt ihm die notwendige Ergebnissicherheit, um eine Bindungswirkung für andere Verfahren zu entfalten.

Noch im Jahr 1981 und bis weit in das Jahr 2016 hinein vertrat das BVerwG diese logische Ansicht. Man erkannte, dass ein Soldat nicht allein auf Basis einer Behauptung der Exekutive seinen Dienstgrad oder gar seinen Beruf verlieren darf. Doch im Jahr 2019 vollzog der Senat eine Kehrtwende, die 2023 ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte. Nun können Feststellungen aus einem Strafbefehl – selbst wenn sie nur „konkludent“ oder „heimlich“ enthalten sind – im Disziplinarverfahren ohne eigene Nachprüfung zugrunde gelegt werden.

Das bedeutet im Klartext: Ein Soldat, der einen Strafbefehl (etwa wegen angeblichen Ungehorsams) akzeptiert, um Kosten oder Stress zu vermeiden, unterschreibt damit gleichzeitig sein berufliches Todesurteil. Das Gericht unterstellt fortan etwaigen Vorsatz, ohne ihn jemals selbst geprüft zu haben. Dies ist ein gefährliches Einfallstor für politische Justiz, da die Staatsanwaltschaften durch das Innenministerium instruiert werden können.

Die Pervertierung des „dienstlichen Zwecks“

Paragraph 11 des Soldatengesetzes ist eindeutig: Gehorsamspflicht besteht nur bei Befehlen zu dienstlichen Zwecken. Ein Befehl, der keinen dienstlichen Zweck verfolgt, ist unverbindlich. Das BVerwG hat diesen Schutzmechanismus in Bezug auf die Covid-19-Impfung bis zur Unkenntlichkeit verbogen.

Früher galt: Ein Befehl musste objektiv geeignet und subjektiv darauf angelegt sein, die Aufgaben der Bundeswehr zu fördern. Bei einer experimentellen Injektion müsste also zwingend ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegen. Wäre das Risiko höher als der Nutzen, würde die Gesundheit der Truppe – und damit ihre Einsatzbereitschaft – gefährdet. Der dienstliche Zweck wäre negiert.

Doch das Gericht und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) wählten einen zirkulären Logik-Ansatz: Weil es eine Dienstvorschrift gibt, die die Duldung der Impfung vorsieht, verfolgt jeder Befehl zur Umsetzung dieser Vorschrift automatisch einen dienstlichen Zweck. Mit dieser Logik könnte man jeden erdenklichen Eingriff rechtfertigen. Göran Thoms zieht hier den plastischen Vergleich zu „grünen Haaren“: Würde das Ministerium anordnen, dass alle Soldaten ihre Haare grün färben müssen, um im Sommer besser getarnt zu sein, wäre dies nach aktueller Lesart ein rechtmäßiger dienstlicher Zweck – völlig ungeachtet der tatsächlichen Sinnhaftigkeit oder gesundheitlicher Folgen. Die Judikative hat hier ihre Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive faktisch aufgegeben.

Russisch Roulette beim Befehlsempfang: Der Empfängerhorizont

Ein weiteres Dogma des Wehrrechts war die Bestimmtheit. Ein Befehl muss klar und konkret sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vorgesetzten. „Schließen Sie den Mund“ ist klar; „Stellen Sie den Kameraden ruhig“ ist gefährlich vage.

In den Soldatenprozessen zur Impfung wurde jedoch die Lehre vom „objektiven Empfängerhorizont“ eingeführt. Ein Befehl wie „Nehmen Sie den Impftermin wahr“ wird nun vom Gericht so ausgelegt, dass der Soldat gefälligst wissen muss, was gemeint ist: Hingehen, Aufklärungsgespräch führen, Impftauglichkeit feststellen lassen, Spritze akzeptieren.

Wenn eine Anweisung jedoch derart umfangreich ausgelegt werden muss, existieren zwangsläufig mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Wenn der Soldat die falsche wählt, landet er vor dem Kadi. Das Risiko der Auslegung wurde einseitig auf den Untergebenen verlagert. Das ist juristisches Lotto mit der Existenz von Menschenleben.

Ex-Ante statt Wahrheit: Die bewusste Ignoranz von Fakten

Vielleicht am erschütterndsten ist die Weigerung des Gerichts, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Wehrrecht wird die Unzumutbarkeit eines Befehls nach der „Ex-Ante-Sicht“ bewertet. Man betrachtet nur den Wissensstand zum Zeitpunkt der Befehlserteilung.

Selbst wenn heute zweifelsfrei bewiesen ist – etwa durch die RKI-Files oder die eingeräumte Wirkungslosigkeit des Fremdschutzes durch das BMVG –, dass die Grundlage der Duldungspflicht auf Sand gebaut war, spielt dies für die Verurteilung der Soldaten keine Rolle. Das Gericht argumentiert, dass die Risiken zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar galten.

Göran Thoms führt dieses Argument ad absurdum: Nach dieser Logik hätte ein Soldat die Pflicht, sich ein tödliches Produkt injizieren zu lassen, solange zum Zeitpunkt des Befehls die tödliche Wirkung noch nicht „offiziell“ anerkannt war. Ein Rechtsstaat, der die nachträgliche Korrektur von Unrecht mit Verweis auf einen früheren Irrtum verweigert, verliert seine moralische Legitimation.

Der Verrat an der Kameradschaft: Die missbrauchte Belehrungspflicht

Das Disziplinarrecht kennt, ähnlich wie das Strafrecht, die Belehrungspflicht (§ 32 WDO). Niemand muss sich selbst belasten. Doch die Praxis sieht anders aus. Thoms berichtet von Fällen, in denen Kommandeure Untergebene zu „vertraulichen Gesprächen“ einluden.

In einem dokumentierten Fall dauerte ein solches Gespräch 80 Minuten. Der Kommandeur wechselte schleichend vom Zuhörer zum Inquisitor. Er stellte Fangfragen zur Treue zum Eid oder zur Bereitschaft, an die Ostfront zu verlegen. Der Soldat, im Glauben an ein kameradschaftliches Gespräch, antwortete ehrlich – und wurde prompt angezeigt.

Das BVerwG deckt dieses Vorgehen. Da der Soldat das Gespräch selbst gesucht habe, liege keine „Vernehmung“ vor, weshalb keine Belehrung nötig gewesen sei. Dass der Kommandeur das Gespräch aktiv in eine Richtung lenkte, um ein Dienstvergehen zu konstruieren, wird ignoriert. Diese Rechtsprechung sät Misstrauen in der Truppe. Wenn jeder Vorgesetzte zum potenziellen Informanten wird, stirbt die Kameradschaft – das soziale Rückgrat jeder Armee.

Fazit: Ein Appell zur Wachsamkeit

Die Analyse von Rechtsanwalt Göran Thoms macht deutlich: Das Wehrrecht befindet sich in einer tiefen Krise. Die Grundrechte der Soldaten wurden einer politischen Agenda geopfert, die keine Abweichung duldete. Die Bundeswehr, die sich als Armee im demokratischen Rechtsstaat begreift, droht durch diese Urteile Schaden an ihrer inneren Struktur zu nehmen.

Für die Soldaten bleibt nur eine bittere Erkenntnis: Seid wachsam. Das Wort eines Kameraden oder Vorgesetzten wiegt im Zweifel weniger als die nächste Disziplinarmaßnahme. Wir als Anwälte für Aufklärung werden weiterhin jeden dieser Fälle dokumentieren und die Verantwortlichen mit der juristischen Realität konfrontieren. Der Rechtsstaat darf nicht an der Kasernenpforte enden.

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