Muss ich jetzt eine Kündigung fürchten? Welche Auswirkungen hat die Impfpflicht tatsächlich auf mein Arbeitsverhältnis? Was darf der Arbeitgeber, was nicht, und was kann ich tun? Was kann ich gegenüber Behörden unternehmen?.
Die wichtigsten Antworten zur sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht:
Dieser Satz wäre eigentlich – auch aus Sicht der Mehrheitsmeinung – seit dem ersten Halbjahr 2021 richtig. Mit Einführung der Impfungen, die schwere Covid-19-Verläufe verhindert sollen, wäre die Bedrohlichkeit der Pandemie vorbei.
Das einzig legitime Herangehen an die SARS-CoV-2 Pandemie war nämlich ohnehin die Schadensminderung (Mitigation). Ein Effekt der Impfungen gegen schwere Verläufe oder Tod ist allerdings wissenschaftlich seriös nicht belegbar.
Die medial unterstützte politische Vorgehensweise der sog. Pandemiebekämpfung war jedoch eine ganz andere: die Eindämmung (Containment) des Virus in seiner Verbreitung. Dieses Herangehen war vollkommen falsch und praktisch wirkungslos. Wie alle Maßnahmen der Corona-Bekämpfung hat auch die sogenannte Impfung hierbei völlig versagt. Ohne eine immunisierende Wirkung verdienen die verantwortungslos eingesetzten experimentellen Substanzen nicht einmal die Bezeichnung als Schutzimpfungen. Die fälschlicherweise als Messzahlen verwendeten Inzidenzwerte haben vor der Impfung im Herbst 2020 keine größere Verbreitung des Virus belegt als nach der Impfung im Herbst 2021. Die Impfung hat also keinen Beitrag zur Eindämmung der Virusverbreitung (in jedweder Variante) gebracht. Immer weiter auf die sog. Impfstoffe zu setzen erfüllt bekanntlich die Einstein’sche Definition des Wahnsinns.
Rechtlich dürfte ohnehin nur das Handlungsziel der Mitigation (Schadensminderung) zulässig sein und nicht etwa das Containment (Eindämmung). Das gesamte Gefahrenabwehrrecht und also auch das Infektionsschutzrecht sind ausschließlich auf die Abwehr von konkreten Gefahren im Rechtssinne begrenzt, wenn also eine Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Schädigung von Rechtsgütern zu führen droht. Ein Risiko ist dagegen – bei aller Vielschichtigkeit des Begriffs – die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Ereignisse, die in der Natur von Dingen oder Situationen liegt. Containment ist auf eine Reduzierung des Risikos gerichtet, das von Viren ausgeht. Mitigation befasst sich dagegen mit dem Schutz vor substanziellen Rechtsgutsverletzungen. Im Rechtssinne ist die Gefahr somit eine Realisierung von Risiken, und nur dann darf der Rechtsstaat zum Schutz des Menschen in die Rechte anderer eingreifen.
Die Corona-Impfstoffe können keine sterile Immunität bewirken, was bei Atemwegsviren auch kaum denkbar erscheint. Medizinische Zweifel an dieser Feststellung können nicht mehr begründet werden
Die sogenannte Impfung hat also keine Drittschutzwirkung und ist damit keine Schutzimpfung im eigentlichen Sinne! Von Geimpften geht die gleiche Infektionsgefahr aus wie von Ungeimpften, von einer konkreten Gefahr kann man hier insgesamt jedoch nicht sprechen. Außerdem setzt dies eine (symptomatische) Erkrankung voraus, was keineswegs den Regelfall darstellt. Die Impfung dient also allenfalls der vorbeugenden persönlichen Gesundheitsvorsorge, zu der der Staat keinerlei Eingriffsbefugnisse hat, sondern allenfalls Hilfe wie Strukturen stellen und informieren darf (sog. status positivus der Grundrechte).
Mit den Mitarbeitern der Pflege- und Heilberufe nimmt sich der Staat ausgerechnet diejenigen als Sündenböcke zur Ablenkung vom vollständigen Politikversagen vor, die die größten Leistungen und Risiken eingegangen sind, um das einzig legitime Ziel einer Pandemiebekämpfung, eine Schadensminderung oder Mitigation zu verfolgen. Dieses Vorgehen kann nie rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen und ist auch ethisch in hohem Maße verwerflich.
Die Unterscheidung und Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht im Sinne einer Privatautonomie gehört zu den unverzichtbaren Strukturprinzipien eines von individuellen Freiheitsrechten geprägten demokratischen Rechtsstaats. Menschen und Unternehmen im Lande regeln ihre Rechtsbeziehungen selbst und miteinander auf vertraglichem Wege. Der Staat kann auf den Inhalt dieser Vertragsbeziehungen keinen bestimmenden Einfluss nehmen, sondern nur gerechte Regelwerke bei Störungen dieser Vertragsbeziehungen demokratisch setzen und unter Beachtung der Bindung an Gesetz und Recht durchzusetzen helfen. Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes begründen oder ändern arbeitsvertragliche Pflichten also nie direkt oder unmittelbar. Es bedarf vielmehr immer einer Inkraftsetzung durch die Vertragspartner selbst.
Bei sämtlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung handelte es sich entsprechend ausschließlich um öffentlich-rechtliches staatliches Handeln auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts. Eingriffshandeln ist aber geprägt von einer strikten Grundrechtsbindung und damit vom zentralen Prinzip des Rechtsstaats, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sowohl beim Handeln des Gesetzgebers als auch beim Vollzug der Gesetze (gesetzesakzessorische Verwaltung) ist stets eine Prüfung vorzunehmen,
Diese Grundsätze gelten ungeschmälert auch bei der Einschaltung Privater beim Vollzug von Gesetzen.