Hinweis zur Argumentation aus § 4 Abs. 4 AMG
Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Arzneimittelgesetz hätten die mRNA- und die Vektor-Wirkstoffe Schutzstoffe zu erzeugen. Tatsächlich erzeugt der mRNA-Wirkstoff allerdings Spike-Proteine – das als körperfremdes Protein für die menschlichen Zellen wie ein Schadstoff wirkt. Deswegen dürfte die mRNA- und der Vektor-Wirkstoffe in Deutschland weder als Impfstoffe bezeichnet, noch als Impfstoffe vertrieben werden.
Entwickelt wurde das Argument im Rahmen der Beschwerdeschrift von RA Frank Großenbach vor dem Bundesverfassungsgericht – die zwischenzeitlich nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Argument aus § 4 Abs. 4 AMG hat RA Frank Großenbach danach mit Dr. Sucharit Bhakdi, Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Martin Schwab, Fachanwältin für Arzneimittelrecht, Frau Dr. Brigitte Röhrig und weiteren Fachkollegen erörtert. Alle sind zum Ergebnis gelangt, dass die Bedenken und diese Argumentation zu § 4 Abs. 4 Arzneimittelgesetz zutreffend und schlüssig sei.
Diese Argumentation ist durchschlagend und überraschend und sollte deswegen auch genau der Breite und mit der Tautologie veröffentlicht und in den jeweiligen Verfahren in der Ausführlichkeit eingebracht werden, damit diese Argumentation nicht einfach „überlesen“ wird und damit sang- und klanglos „untergeht“.
Die Argumentation kann in jedes verfahren sofort eingebracht werden.
Bei den Familiengerichten, bei den Gerichten des Standesrechts (bei den Ärzten und auch bei den Rechtsanwälten), in den Strafverfahren, bei den Verwaltungsgerichten, insbesondere um sich gegen Betretungsverbote zur Wehr zu setzen, die zukünftig von den Gesundheitsämtern ausgesprochen werden.
Angehängt werden hier die „Argumentation aus § 4 Abs. 4 Arzneimittelgesetz“ als PDF-Datei sowie die Beschwerdeschrift von RA Frank Großenbach.
PDF-Datei Nr. 1 (§ 4 Abs. 4 AMG)
PDF-Datei Nr. 2 (Beschwerdeschrift vor dem BVerfG)
