Illegale Impfwerbung muss verboten werden

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Medizinisches Personal mit Schutzmasken und Spritze bei Impfaufklärung.

von Dr. Christian Steidl

Die öffentliche Werbung für Impfungen ist verboten, wird aber trotzdem gemacht. Klingt komisch. Ist aber so. In Fachkreisen nennt man das „Rechtsstaat 4.0“. Er folgt dem Rechtsstaatsprinzip des legendären Taxifahrers Joschka Fischer: „Legal, illegal, scheißegal.“ Daher muss nachjustiert werden, damit die Impfpropaganda-Dauerberieselung tatsächlich gestoppt wird.

Die Frage ist nur: „WAS muss nachjustiert werden?“

  • Müssen unfähige Richter und Staatsanwälte nachgeschult werden, damit sie begreifen, was im Heilmittelwerbegesetz steht?
  • Müssen das Infektionsschutzgesetz und andere Gesetze und Verordnungen korrigiert werden, weil diese das Werbeverbot für Impfungen konterkarieren?

Wenn man Politiker auf Missstände anspricht, bekommt man oft die Antwort: „Die Gesetze sind ausreichend. Sie hätten halt einfach angewendet werden müssen. Ausreichend qualifiziertes Personal haben wir eingestellt.“ Dazu passen die weisen Aussprüche von Sigmar Gabriel („Hätte, hätte, Fahrradkette“) und von Helmut Kohl: „Entscheidend ist, was hinten raus kommt.“ Was nützt eine theoretisch voll korrekte Gesetzeslage, die aber selbst von qualifiziertem Personal fehlinterpretiert wird? Wie konnte es dazu kommen?

Dazu lesen wir in einem Aufsatz der Fachanwältin für Medizinrecht, Beate Bahner, nach, wie die Rechtlage ist: „Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) war angesichts der traurigen Auswirkungen der Werbung für das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan (auch und gerade) für schwangere Frauen im Jahr 1965 zur Beschränkung der Werbung für Arznei- und Heilmittel erlassen worden. Das Heilmittelwerbegesetz enthält seither eine Vielzahl von Werbeverboten und -beschränkungen. Es gilt auch für die Werbung für Impfungen und damit freilich auch für die Corona-Impfungen, da diese Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG sind.“

Das klingt jetzt so, als dürften nur die Ärzte direkt die Patienten informieren und ansonsten seien Werbemaßnahmen für Impfstoffe genauso verboten wie für andere verschreibungspflichtige Medikamente. Allerdings gibt es auch noch das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das zulässige Information definiert. Dazu schreibt Frau Bahner: „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten (§ 20 Abs. 1 IfSG).“

Nach der persönlichen Einschätzung von Beate Bahner hat „diese Informationspflicht der Behörden allerdings nichts zu tun mit der Impfkampagne, wie sie seit Monaten geführt wird.“ Das ist natürlich sehr subjektiv. Wer glaubt, das Corona-Virus könnte die gesamte Menschheit ausrotten, der wünscht sich vielleicht noch mehr TV-Werbung und zusätzliche Großflächenplakate und Zeitungsanzeigen für die vermeintlich „hochwirksame und nebenwirkungsfreie Impfung“.

Beate Bahner schreibt weiter: „Zunächst ist festzustellen, dass jedwede Werbung für Impfungen außerhalb von Fachkreisen verboten ist. Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des § 10 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel — zu denen Impfstoffe gehören — nur in Fachkreisen, also bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und bei Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Für die Impfung darf somit gegenüber Bürgern und Patienten überhaupt nicht geworben werden.“

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürften die umstrittene „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)“ und die Gesundheitsämter nur Ärzte, Apotheker und Medikamentenhändler informieren. Nach dem Infektionsschutzgesetz hat sie die Aufgabe, die allgemeine Bevölkerung zu „informieren“. Und das Heilmittelwerbegesetz sieht auch sachlich nüchtern formulierte Informationen über Arzneimittel als Werbung an, wenn sie dem Ziel der verstärkten Nutzung des Präparats dienen. Und genau diese „Erhöhung der Impfquote“ war ja das erklärte Ziel von BZgA und Behörden. Auch für hochqualifizierte Richter ist es daher schwer zu entscheiden, welches Gesetz nun höher zu bewerten ist – HWG oder IfSG. Daher sollte das Infektionsschutzgesetz geändert werden und der umstrittenen BZgA, sowie den ebenfalls erwiesenermaßen medizinisch inkompetenten Gesundheitsbehörden die Erlaubnis entzogen werden, die allgemeine Bevölkerung mit Impfempfehlungen zu verunsichern.

Schon jetzt ist es rechtlich eindeutig, dass Privatunternehmen wie McDonalds nicht befugt sind, Impfwerbung zu kommunizieren. Hier handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld gestraft werden können (§ 15 HWG). Schwierig wird es rechtlich, wenn McDonalds in Zusammenarbeit mit einem Impfzentrum oder einem Gesundheitsamt eine Impfaktion oder eine Impfwerbemaßnahme durchführt. Noch ein Grund mehr, den Gesundheitsämtern keine Impfwerbung zu erlauben. Und Impfzentren sollte es sowieso niemals geben, weil dort erfahrungsgemäß keine ordentliche Impfaufklärung stattfindet. Im Heilmittelwerbegesetz sollte zudem ergänzt werden, dass das Werbeverbot auch für Politiker gilt, die meist noch deutlich inkompetenter sind als die Gesundheitsämter.

Irreführende Werbung ist grundsätzlich verboten und sogar mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestrafbar (§ 3 und § 14 HWG). Das gilt für Unternehmen und Behörden. Dazu schreibt Beate Bahner: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

  • wenn Arzneimitteln (…) eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
  • wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten.“

Nach Einschätzung von Frau Bahner macht sich damit jeder strafbar, der „behauptet, die Impfung sei wirksam und sicher“. In der real-existierenden Rechtsprechung ist es jedoch genau umgekehrt: Praxisdurchsuchungen, Entzug der Zulassung und sogar der Einzug der Fluglizenz fanden bei Ärzten statt, die vor der neuartigen Gentherapie gewarnt haben und nicht die, die irreführende Werbung machten. Der Grund dafür könnte sein, dass es sich um anständige Deutsche handelt, die das machen, was sie von oben gesagt bekommen, weil man ihnen erklärt hat, „für´s Denken werdet ihr nicht bezahlt“. Eine andere Erklärungsmöglichkeit wäre, dass die Richterinnen und Richter, sowie die diversen Richtenden der globalen Massenhysterie erlegen waren und daher das Denken vorübergehend eingestellt haben. Dieses Problem könnte man angehen, in dem man die juristische Ausbildung verbessert. Dabei muss auch der Nürnberger Kodex thematisiert werden, denn bei den Corona-Impfstoffen war die klinische Prüfphase 2021 noch nicht abgeschlossen. (Der aktuelle Status ist umstritten.) Daher liegt bei der irreführenden Werbung für diese experimentellen „Impfstoffe“ auch ein Verstoß gegen den Nürnberger Kodex vor. In Nachschulungsseminaren soll das juristische Personal darüber und auch über massenpsychologische Phänomene aufgeklärt werden. Wenn man weiß, wie einen die Pharmakonzerne manipulieren wollen, kann man dem besser widerstehen.

Grundlage für die Corona-Massenpsychose und für die Impfgläubigkeit waren aber nicht nur die staatlichen Maßnahmen und die offensichtlichen PR-Kampagnen der Impfstoffhersteller. Die Impfpropaganda wurde auch von vielen Zeitungen und Influenzern verbreitet. Das wurde als „Journalismus“ getarnt, war aber oft bezahlte Werbung. Die Gelder für sogenannte „Gesundheitskommunikation“ flossen von der Bill & Melinda Gates Stiftung zum Beispiel an den Spiegel und an den Arzt und Aktivisten Eckart von Hirschhausen. Zudem gab es in den sogenannten „sozialen Medien“ zahlreiche Fake-Profile, die dramatische Berichte über erfundene Coronaerkrankungsschicksale publizierten oder zum Impfen aufriefen. Welche PR-Agentur diese Fake-Profile betrieb und von wem diese finanziert wurden (Gesundheitsministerium, Pharmaindustrie oder Bill & Melinda Gates Stiftung ?), sollte ein Untersuchungsausschuss und die Staatsanwaltschaften ermitteln, denn hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor – zumeist auch eine „irreführende Werbung“.

Darüber hinaus hat uns die Plandemie gelehrt, dass Bill Gates kein Philanthrop, sondern ein knallharter Geschäftsmann ist, der achselzuckend über Impftote hinweg geht. Seine „Stiftung“ finanziert die Werbung und er profitiert von der Wertsteigerung seiner BioNTech-Aktien. Die Bill & Melinda Gates Stiftung ist eine riesige PR-Agentur, die dem Zweck dient, den Reichtum von Bill Gates weiter zu steigern. Daher muss dieser „Stiftung“ das Steuerprivileg gestrichen werden. Sie muss steuerlich gehandelt werden wie jede andere PR-Agentur. Und wenn sie gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, muss die Staatsanwaltschaft aktiv werden.

[1] https://gesetze-ganz-einfach.de/impfwerbung-trotz-werbeverbot/

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