Ist eine allgemeine Covid-Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar?
Von Caroline Elsaesser, Rechtsanwältin
Das Menschenbild des Grundgesetzes gründet auf der Vorstellung eines selbstbestimmten Individuums, das auch Verantwortung für die Gemeinschaft trägt. Ist eine Impfpolitik, die anstelle einer eigenständigen Entscheidung vom Bürger Gehorsam verlangt und ihn mit Sanktionen belangen will, mit der Idee des Grundgesetzes vereinbar?
Eine allgemeine Covid-Impfpflicht wird mit großem Einsatz der Politik vorangetrieben. Die Einführung einer formal indirekten, aber de facto gegebenen Impfpflicht durch § 20 a IfSG und die in allen Lebensbereichen um sich greifenden 2 G -Regelungen sollen Druck ausüben die Impfquote zu erhöhen. Ein weiterer Mosaikstein als „Anreiz“ sich impfen zu lassen, ist die – bereits verfassungswidrig erklärte – Verkürzung des Genesenenstatus auf (derzeit) 90 Tage durch § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV, Stand 08.02.2022, mit Verweis auf die Webseite des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
(Aufgerufen am 08.02.22: „Diese Vorgaben werden regelmäßig überprüft und können sich gemäß Stand der Wissenschaft ändern.“)
Eine weitere Unsicherheit und Unkalkulierbarkeit als weiterer „Anreiz“ zur Impfung, die rechtlich mehr als fragwürdig erscheint.
Unverhohlen schreiten die Vorbereitungen für eine allgemeine Impfpflicht voran und angesichts der drastischen Konsequenzen, die den Menschen ohne Impf- oder Genesenenstatus drohen – vom Ausschluss an der sozialen Teilhabe bis zur Untersagung der Berufsausübung und Existenzvernichtung – ist es richtiger von einem faktischen Impfzwang zu sprechen.
Staatlich ausgeübter Zwang in die Willensfreiheit des Menschen – sei es durch formale Gesetze oder als Auswirkungen anderer grundrechtseinschränkender Regelungen – muss sich nach dem sog. Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG (1) verankert ist, an der Frage der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere den Grundrechten, messen lassen.
Im Folgenden soll die Betrachtung nicht unmittelbar auf die Grundrechte gerichtet werden, sondern auf das dem Grundgesetz zugrunde liegende Menschenbild und das Verhältnis von Bürger und Staat. Dieser rechtsphilosophische Hintergrund ist nicht unbedeutend, da diese beiden Kriterien erheblichen Einfluss auf die Rechtsanwendung und die Auslegung der Rechtsbegriffe haben.
Welches Menschenbild liegt dem Grundgesetz zugrunde?
Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und Art.1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ heraus schreibt der Staatsrechtler Prof. Günter Dürig: „(…) der Mensch „ist“ Person (Individuum) kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, sich selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich selbst zu gestalten.“ (2)
Das Verhältnis des Staats zum Bürger ist im Entwurf des Grundgesetzes zu Art. 1 GG so ausgedrückt: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ (3)
Die Idee des Grundgesetzes ist die eines selbstbestimmten Bürgers, der seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Seine Freiheit ist nicht unbegrenzt, sondern beinhaltet notwendigerweise eine Verantwortung für die Gemeinschaft. Der Staat hat seine Eingriffe auf das Mindeste zu beschränken, andererseits ergeben sich aber auch Schutzpflichten des Staats gegenüber den Bürgern.
Die in die Grundrechte eingreifenden Coronamaßnahmen, wie es eine Impfpflicht ist, werden von den Gerichten im Rahmen der Schutzpflicht des Staates für die Allgemeinheit, den Schutz von Gesundheit, Leib und Leben geprüft und an Hand der sog. Verhältnismäßigkeit gegen die Freiheitsrechte des Einzelnen abgewogen. Diese Güterabwägungen kommen überwiegend zu dem Ergebnis: „Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern der Allgemeinheit müssen die Grundrechte des Antragstellers in der derzeitigen Phase der Pandemie zurücktreten.“ (4).
Dies ist erstaunlich, denn dieses Ergebnis kann – rechtsphilosophisch betrachtet – eigentlich nur rauskommen, wenn die Art und Weise, wie diese Rechtsgüter geschützt werden sollen, nicht im Licht des selbstbestimmten Individuums gesehen wird. Ist die Art und Weise des Schutzes der Allgemeinheit bestimmt von Zwang, Bestrafung, Kollektivismus, Gehorsam und Ausgrenzung und begleitet von einer Politik, die einen „alternativlosen“ Weg propagiert und eine Zweiklassengesellschaft schafft, so liegt dem das Bild eines unmündigen, zum Gehorsam verpflichteten Bürgers, den der Staat zu seinen Zwecken einspannt, zugrunde.
Wie wirken sich die unterschiedlichen Menschenbilder, der selbstbestimmte im Gegensatz zum unmündigen Bürger, und die Position des Staates zum Bürger bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht aus?
Eine direkte oder indirekte Impfpflicht mit Sanktionen und Ausgrenzungen bedient das Prinzip autoritärer Staat und gehorsamer Bürger und entspricht nicht der Idee des Grundgesetzes. Stellt man mehr die Würde des Menschen und die Frage wie der Staat dem Menschen dienen kann in den Mittelpunkt, könnte die Schutzpflicht des Staates auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden. Nicht das paternalistische Prinzip müsste dominieren, sondern der Zusammenhang würde sichtbar, dass freie und selbstbestimmte Menschen die Gesundheit der Allgemeinheit, die ja aus den einzelnen Menschen besteht, am besten fördern. Werden nicht durch die Verbreitung von Angst, Einfordern von Gehorsam und Ausüben von Zwang geradezu pathogene Verhältnisse geschaffen?
Eine dem Grundgesetz und seiner Idee des selbstbestimmten Menschen würdige Vorgehensweise wäre die uneingeschränkte Möglichkeit einer freiwilligen Entscheidung zu einer (Covid-) Impfung, begleitet von einer sachlichen und evidenzbasierten Aufklärung über Nutzen und Risiken, und ohne soziale Ausgrenzung, berufliche und finanzielle Nachteile, Sanktionen und eine unabschätzbare Anzahl von weiteren fragwürdigen Impfungen befürchten zu müssen. Dies wäre ein Weg in der Krise, die Würde des Menschen zu wahren und dem Postulat, dass der Staat dem Bürger zu dienen hat, näher zu kommen.
Fußnoten:
- Art. 20 Abs. 3 GG lautet: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
- Günter Dürig (1920-1996), Professor für Staatsrecht, aus „Die Menschenauffassung des Grundgesetzes“, Jur. Rundschau vom Juli 1952.
- Chiemseer Entwurf des Grundgesetzes vom August 1948: Artikel 1 Abs. 1: Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Abs. 2 Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist unantastbar. Abs. 3 Die öffentliche Gewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. http://www.verfassungen.de/de49/chiemseerentwurf48.htm
- VG Würzburg Beschluss vom 21.12.2021 – W 8 E 21.1606
