Kolumne: Der Fall Höcke und sein Sonderwissen
Eine persönliche Kolumne als Prozessbeobachter
VORSICHT: ENTHÄLT TEILE VON SATIRE
Von Frank Großenbach
Der Fall Höcke und sein Sonderwissen
oder: Wenn den Richter die Lust packt, einen Lehrer belehren zu können,
weil der Lehrer so klug ist und der Verfassungsschutz so dumm ist.
Eine persönliche Kolumne als Prozessbeobachter
VORSICHT: ENTHÄLT TEILE VON SATIRE
Der mitlesende „Verfassungsschutz“ wird gebeten, das zu beachten.
Wer gesichert rechtsextrem ist, wie die Partei Alles für Deutschland (AfD) in Thüringen, der hat natürlich ALLE historischen Quellen der NAZIS gelesen und der weiß natürlich, dass "Alles für Deutschland" ein Spruch der SA war. Das ist doch klar. OK. Gesichert rechtsextrem. Also, das hat dieser Herr hier festgestellt:
Ein Herr Stephan Kramer als Präsident des Verfassungsschutzes in Thüringen
Kramer warnt vor einer Radikalisierung der AfD im Öffentlichen Rundfunk.
Kramer selbst schreibt sein Gutachten über die AfD von einem linken Journal ab.
Kramer vergleicht als SPD-Mitglied seinen Genossen Sarrazin mit Hitler.
Kramer sitzt im Stiftungsrat der Amadeu-Antonio-Stiftung.
Kramer hat mit drei Anläufen Jura studiert, ohne in Jura einen Abschluss zu erreichen.
OK. Das erklärt vielleicht einiges. Dann kann man auch nicht wissen, dass „Alles für Deutschland“ eine Parole sein könnte. Das weiß dann auch ein Stephan Kramer nicht.
Denn in den Broschüren des Landesverfassungsschutzes in Thüringen, wie auch in Hessen, ist der Spruch „Alles für Deutschland“ nicht als verbotener Spruch, als „Parole“ aufgeführt in der eigens gemachten Broschüre zu den NS-Meinungs-Delikten.
Die Parole der SA war, wie das jedem bekannt ist (?): “Deutschland erwache“. Der Spruch "Alles für Deutschland", war gerade NICHT „die“ Parole der SA, sondern stand nur auf den Dolchen der SA. Nach 1934 war die SA im NS-Regime ohnehin bedeutungslos geworden.
Aber weil die Partei Alles für Deutschland (AfD) eben eine NAZI-Partei ist nach Meinung einer Saskia Esken, haben eben alle Mitglieder dieser Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Sonderwissen über die NAZI-Ideologie. Klar, oder? Und damit hat die Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Sonderwissen, dass dieser Spruch ein "verbotener Spruch" sei.
Davon abgesehen: Sprüche sind nur dann auch als „Parolen“ anzusehen, wenn der Spruch in der historischen Wahrnehmung und im Bewusstsein der heutigen Bevölkerung auch als „die“ Parole der SA gedeutet wurde und wird. Wird ein Spruch nicht als „typische“ Parole wahrgenommen, kann ein Spruch auch nicht als Propaganda für das NS-Regime wahrgenommen werden, weder damals noch heute.
Weil die SPD und der Spiegel über gar kein Geschichtsbewusstsein verfügen und über keine Vergangenheit, deswegen haben beide auch kein Sonderwissen. Klar, oder?
Darum kann der Spiegel über die SPD sagen durch Markus Deggerich: "Deshalb zeige man den Kanzler in der Kampagne mit Reportagefotos bei der Arbeit, immer im Dienst, einer für alle, alles für Deutschland. "Da ist nichts gestellt", behauptet Karpinski. Auf den Kanzler kommt es an.“
Denn in Deutschland wird nur derjenige verurteilt, bei dem man „Sonderwissen" unterstellen kann.
Vielleicht sind die Vertreter der SPD, die Grünen, die FDP, die Linke alle so dumm, um nachher sagen zu können, sie hätten von nichts gewusst. Oder es habe ja die Empfehlung der STIKO gegeben.
Vielleicht ist es in der Menschheitsgeschichte besser, sich dumm zu stellen, als wissend. Es kann für das Überleben von Politikern auch besser sein, für den Krieg zu sein, als gegen den Krieg zu sein. Weil den Verfechtern des Friedens nach dem Leben getrachtet wird.
Wer bei der Urteilsverkündung des Richters am LG Jan Stengel vor Ort war, konnte spüren, wie es einem Stengel geradezu Wollust bereitet hat, wie es einem Stengel geradezu zynische Genugtuung verschafft hat, sich mit einer Berühmtheit der Zeitgeschichte Höcke zu vergleichen und ihn zu belehren und zurechtzuweisen.
Denn bei Richtern und Lehrern sei die Bedeutung der Worte so wichtig und der Angeklagte habe Geschichte studiert und sei intelligent und wortgewandt. Stengel hat alle diese positiven Zuschreibungen in Stellung gebracht, um dem Angeklagten sagen zu können:
Der Angeklagte war nicht unwissend um die Bedeutung der Worte, sondern sehr wohl wissend. Und der Angeklagte habe nur ausprobieren wollen, inwieweit man Nazi-Sprüche ungestraft verbreiten könne in Deutschland. Damit wolle der Angeklagte den Meinungskorridor erweitern.
Und selbst, wenn es so wäre? Hätte der Angeklagte auch mit dem Wissen, dass ein Plakat mit diesem Spruch zurückgenommen worden war, verurteilt werden dürfen, nur weil einige Gazetten meinen, dass der Spruch „Alles für Deutschland“ als NAZI-Spruch ausgegeben wird?
Wenn man die Auffassung teilt, dass mit dem Spruch „Alles für Deutschland“ eine NS-Ideologie in die Gesellschaft transportiert werde, dann ist es nun die Staatsanwaltschaft, die sich für die Verbreitung dieser NS-Ideologie zu verantworten hat.
Aber auch das kann beabsichtigt sein. Nach dem Motto: Ab jetzt weiß jeder in Deutschland, der den Gedanken ausspricht oder mit dem Gedanken befreundet ist „Alles für Deutschland“, dass dieser Befürworter dieses Gedankens damit zugleich ein Freund der NS-Ideologie ist.
Wenn Saskia Esken meint, das die Partei Alles für Deutschland (AfD) eine NAZI-Partei ist, dann ergibt das aus der Zuschreibung eben auch Sinn. Insofern hat der Stengel die Saskia Esken darin unterstützt, die Partei Alles für Deutschland (AfD) zur NAZI-Partei zu machen.
Wer den Gedanken „Alles für Deutschland“ aufgreift, der soll damit angeblich NAZI-Ideologie aufgreifen. Punkt.
Dann bleibt nur noch der Weg, den Gedanken aufzugreifen: Deutschland, Deutschland über alles.
Bitte schön. Wenn eine Partei Alles für Deutschland (AfD) eine NAZI-Partei sein soll. Dann singen wir eben „Deutschland, Deutschland über alles“. Wir sagen auch, was wir darunter verstehen:
Deutschland steht über den weltfremden Ideologien und Deutschland steht über den
absurden Ansprüchen: alle Flüchtlinge dieser Welt aufzunehmen, aller Welt ein gesundes Weltklima zu schenken, allen alle Kriegswaffen zu liefern, seine eigene Wirtschaft zugrunde zu richten, um einen einsamen Boykott-Krieg gegen die Russische Föderation zu führen, die Deutsche Sprache wegzunehmen und staatliche Sprachvorschriften einzuführen.
Es ist auch fraglich, ob der Spruch „Alles für Deutschland“ typisch für die NS-Ideologie sein kann und die NS-Ideologie entscheidend prägt mit einer solchen Gewichtung, um damit ein besonderes Verbot einer Meinungsäußerung rechtfertigen zu können. Denn „Alles für Deutschland“ entspricht dem Gedanken zumindest gleichwertig der Wendung „Deutschland, Deutschland über alles“, wobei das noch weiterreichend ist als Gedanke, Deutschland als Deutschland wertzuschätzen.
Richter wie ein Stengel sollten doch die Worte richtig gewichten können und in Bezug setzen können zu anderen Sprüchen.
Und mit Hochmut und Verachtung hat Stengel erklärt, dass sich das Gericht alles anhören müsse, aber nicht alles glauben müsse.
Damit hat Stengel bereits alles gesagt. Die Kammer hat statt auf Beweisen ihr Urteil auf einen Glaubenssatz gestellt. Glaubenssätze werden bei Gerichten umschrieben als „gerichtsbekannt“, anderes sei nicht „plausibel“ oder „weltfremd“. Statt Beweis zu erheben, was durchaus möglich gewesen wäre durch eine Befragung des Umfelds des „Täters“, wurde von Stengel „Täterwissen“ und der Vorsatz des Angeklagten einfach nur unterstellt, der Täter habe vorsätzlich gerade eine NS-Parole verbreiten wollen.
Das Gericht hat sein Urteil auf seinem Glauben aufgebaut, dass Höcke ein Sonderwissen haben müsse, weil in der Partei Alles für Deutschland (AfD) ein Parteikollege den beanstandeten Spruch von einem Plakat bereits freiwillig entfernt hatte. Das war die Grundlage seiner Glaubensentscheidung. Der Spruch auf diesem Plakat war zuvor aber nicht Gegenstand eines - bekannten - gerichtlichen Verfahrens gewesen, so dass in dieser Frage Rechtssicherheit bestanden hätte.
Zudem hat auch dieses Plakat, das von der Partei Alles für Deutschland (AfD) freiwillig zurückgenommen worden war, n i c h t dazu geführt, das als „Parole“ im Sinne des 86 a StGB in den Broschüren des Verfassungsschutzes in Thüringen und Hessen a u f z u n e h m e n.
Bei einer vernünftigen rechtlich einschränkenden grundrechtskonformen Auslegung, mit der die Meinungsfreiheit gewürdigt wird, hätte Stengel auch darüber nachzudenken gehabt, inwieweit objektiv eine „Wiederbelebung“ der Gedanken des NS-Regimes und ihrer Symbole überhaupt möglich ist, wenn das als NS-Parole gar nicht erkennbar ist für die Menschen in Deutschland.
Propaganda ohne Wiedererkennungseffekt ist keine Propaganda. Und § 86 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft den Einsatz von Propagandamitteln. Insoweit ist § 86 a StGB einschränkend auszulegen und dem Maßstab anzulehnen, der dem § 86 a StGB vorausgeht: der § 86 StGB.
Das ist allein schon aus dem Grund geboten, weil in § 86 a StGB auf § 86 verwiesen wird und bei einer systematischen Auslegung sich die Rechtfertigung der Strafwürdigkeit zur Verbreitung solcher Symbole nur in § 86 StGB findet. Im Grunde sind das alles Schutznormen, eine Volksverhetzung durch NAZI-Propaganda zu unterbinden.
Der subjektive Tatbestand würde also zumindest voraussetzen, dass das Symbol für den Täter erkennbar der „Wiederbelegung“ der Gedanken des NS-Regimes dienen kann. Weil das Rechtsgut gerade das ist: die Gedanken der Bevölkerung vor den Gedanken des NS-Regimes zu schützen, um eine „Wiederbelegung“ zu unterbinden.
Wenn Symbole erkennbar nicht als NAZI-Befürwortung eingeführt werden, hat eine Strafbarkeit zu entfallen. Nicht jede Handbewegung ist etwa ein Hitler-Gruß. Es benötigt auch die innere Überzeugung, einen Hitler-Gruß ausführen zu wollen. Alles andere ist eine Symptom-Bekämpfung ohne subjektive Vorwerfbarkeit. Eine Strafe ohne ein subjektives Wollen der Tat auszusprechen, ist ganz klar verfassungswidrig. Auch wenn das die Rechtsprechung teilweise nicht wahrhaben will.
In Deutschland muss ein Täter die Tat auch durchaus subjektiv wollen, auch bei diesen NS Meinungs-Delikten.
Interessant ist das Kurzzeitgedächtnis von Stengel. Ausgeurteilt hat Stengel das im Stehen verkündete Votum: 100 Tagessätze. In der Urteilsbegründung nuschelte Stengel dann etwas von 130 Tagessätzen. Als das im Publikum mit Murmeln aufgenommen wurde und sich Stengel darüber erkennbar mokierte, habe ich ihm das dann laut und deutlich vernehmbar erklärt von der letzten Reihe aus. Dass er, der Stengel, beim Votum 100 Tagessätze verkündet habe, weswegen es jetzt
zur Unruhe im Publikum gekommen sei - weil er jetzt von 130 Tagessätzen gesprochen habe.
Auf seine Frage hin, wer mir denn das Wort erteilt hätte, habe ich nicht weiter geantwortet. Er hat seine Frage dann selbst beantwortet und erklärt, dass er sich dann wohl versprochen habe.
Und mit Hochmut und Verachtung hatte Stengel während des letzten Wortes des Angeklagten den Angeklagten unterbrochen mit den Worten, der Angeklagte solle keine Wahlkampfrede halten.
Das war der Zeitpunkt, zu dem ich Stengel abgelehnt hätte. Innerlich wegen des unerträglichen Hochmuts von Stengel. Der Sache nach, weil er den Angeklagten zurechtgewiesen hat von oben herab und den Angeklagten gemaßregelt hat und damit in seiner Rede gehemmt. Die Einschränkung des letzten Wortes des Angeklagten, der ohne Furor und ruhig spricht, ist ohne sachlichen Grund erfolgt.
Die Kammer hat nicht nur diesen Fehler zu verantworten.
Wer keinen Beweis erhebt, sondern nur glaubt, der bewegt sich im Nebel der Mutmaßungen und Vorurteile.
Unsere Forderung an die Gesetzgebung und die Verfassungsschutzämter.
„Liebes Verfassungsschutzamt in Hessen, Thüringen …………..,
liebes Parlament in Hessen, Thüringen …………..,
ich bin Redner auf Demos und habe Angst, mir unbekannte NS-Parolen auszusprechen,
die ich nicht als NS-Parolen erkenne. Ich bin auch nicht Mitglied einer Partei Alles für Deutschland (AfD), so dass ich auch nicht über ein Sonderwissen einer Partei verfüge, die eine NAZI-Partei ist, wie es Saskia Esken so ganz direkt ausgedrückt hat.
Ich bitte Sie deswegen dringend darum, mir bis zum 30. Mai 2024 eine Liste zuzusenden, in der abschließend ALLE NS-Parolen verzeichnet werden, die ich nicht aussprechen darf.
Ihre Broschüre über NS-Meinungs-Delikte ist wohl ganz offensichtlich unvollständig.
Denn ich habe im Prozess in Halle gegen Herrn Björn Höcke leider den persönlichen
Eindruck gewonnen, dass auch diese NAZI-Partei nicht alle NAZI-Parolen kennt.
Nach dem 30. Mai 2024 kann der Präsident des Verfassungsschutzes zum Täter werden, wenn ich nur das als verbotene Parolen ansehe, was in Ihrer Broschüre steht, und ich damit einem Irrtum erliege. Ich kann mich dann auf einen Irrtum berufen. Der Präsident kann sich allerdings nicht auf einen Irrtum berufen und kann sich strafbar machen.
Durch mittelbare Täterschaft durch Unterlassen mit Hilfe eines undolosen Werkzeugs (§ 13, § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB). Herr Stephan Kramer sollte sich rechtlich beraten lassen - ist schon etwas komplizierter ;)
Wer billigt, stimmt zu. Wer als Staat nicht klarstellt, was verboten ist bei den Meinungsdelikten, der schafft ein Klima der Angst, weil niemand weiß, welcher Spruch demnächst von einer Staatsanwaltschaft und einem Gericht als verfassungsfeindliche Parole ausgegeben wird.
Nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze der Justiz wurde in Halle eklatant und mit Wollust und Genugtuung verstoßen. Um demnächst ganz sicher zu gehen, werden wir mit lauter Stimme den Ruf erheben:
„Deutschland über alles“, „Deutscher Wein und Deutscher Sang, sollen in der Welt behalten, ihren alten schönen Klang“
Dieser Urteilsspruch, mit dem nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch der subjektive Tatbestand der Strafvorschrift verbogen wird, hat auch eine andere Auswirkung, die von interessierten Kreisen sicherlich beabsichtigt ist. Stengel hat zwar in seiner Urteilsbegründung betont, dass nicht die weisungsabhängige Staatsanwaltschaft eine Verurteilung ausspricht, sondern ein unabhängiges Gericht.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird allerdings derjenige, der verurteilt wird, eine „verfassungsfeindliche“ NAZI-Parole ausgesprochen zu haben, als derjenige erkannt werden, der mit Inbrunst und Hingabe eine NAZI-Ideologie vertritt. Das aber ist mitnichten so.
Dass ein Mensch wegen des Verbreitens einer NS-Parole auch dann verurteilt werden kann, der subjektiv nichts, aber auch gar nichts mit einer NAZI-Ideologie am Hut hat, das wird für die Menschen da Draußen nicht verständlich sein und nicht zu vermitteln sein - und wohl auch ein Präsident für Verfassungsschutz Stephan Kramer nicht kapieren.
Deswegen kann sich dann auch eine Saskia Esken ermutigt fühlen, die Partei Alles für Deutschland (AfD) als NAZI-Partei abzuwerten und zu diskreditieren - obwohl die Partei Alles für Deutschland (AfD) zwar „wertkonservativ“ ist, eine NS-Ideologie aber weder vertritt noch ihr huldigt.
Wird ein Mensch wegen des Gebrauchs verfassungsfeindlicher Symbole verurteilt, der unbedacht Worte ausspricht, die selbst vom Verfassungsschutz nicht als NAZI-Parole gelistet werden, die inder Bevölkerung weder in der NS-Zeit noch in der Jetzt-Zeit als „die“ NAZI-Parole der SA bekannt sind, dann wird der unrichtige Eindruck erweckt, ein Mensch würde die NS-Ideologie befürworten.
Damit lassen sich Menschen mit einen einzigen Richterspruch in der Öffentlichkeit verleumden.
Frankfurt am Main, 15. Mai 2024
