Propaganda, Parole, Meinung „Die (Vor-)Verurteilung von Prof. Homburg“ (Kommentar)
Ein Kommentar von Emmanuel Kaufmann
Prof. Homburg, vielen von euch als früher Aufklärer während der Coronapandemie bekannt, der letztjährig die vollständigen RKI-Protokolle als einer der ersten Wissenschaftler ausgewertet hat, ist durch das AG Hannover zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 130,00 €, mithin zu 10.400,00 € verurteilt worden.
Was hat dieser Mann, der so viel für die Aufklärung der Coronamythen geleistet und in letzter Konsequenz auch Recht behalten hat, getan, um eine solche Strafe zu verdienen ?
Prof. Homburg hat angeblich eine SA-Parole „Alles für Deutschland“ verschriftlicht und sich damit nach §§ 86a, 86 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.
An 2 Tweetstellen auf „X“ hat er berichtet, türkische Fußballfans hätten das Symbol der rechtsextremistischen, türkischen Organisation Graue Wölfe während eines Spiels der Fußball-EM im vergangenen Jahr gezeigt. Diese Zeichenge-bung hat Prof. Homburg dahingehend kommentiert:
„Für türkische Fans sei der Wolfsgruß schlicht eine patriotische Geste. So wie für Deutsche der Satz, „Alles für Deutschland“.
In einem weiteren Post zeigte Prof. Homburg das Lichtbild einer Wolfsstatue und schrieb die unterschiedlichen Bedeutungen dazu auf. U. a. stehe der Wolfsgruß in der Türkei für Patriotismus. Dabei hat er noch angemerkt, Patriotismus werde leider oft angefeindet, wie der Allerweltssatz „Alles für Deutschland“.
Mit diesen Posts soll Prof. Homburg nach Ansicht des Gerichts das in Deutschland nicht unter § 86a StGB strafbare Wolfs-Symbol als legitimen Patriotismus heruntergespielt und durch seinen Vergleich mit der angeblichen SA-Parole „Alles für Deutschland“, strafrechtlich relevant, Nazi- und Neonazi-Symbole verharmlost haben.
Nationalsozialistische Texte, Gesten und Symbole verdienen eine klare Ächtung, die auch ohne Weiteres durch eine strafrechtliche Ahndung umzusetzen ist. Durch diese Form öffentlicher Abstandnahme zeigt Deutschland der ganzen Welt, sein verheerendes geschichtliches Erbe aus der Zeit der Hitlerdiktatur aufbereitet zu haben und alles zu tun, dass sich dieser finstere Teil dt. Geschichte nie mehr wiederholt.
Es fragt sich aber, ob, wie und wann die strafrechtliche Umsetzung zu geschehen hat. Wegen meiner bisherigen Ausführungen muss ich dem Grunde nach nun auch schon selbst fürchten, mich strafbar gemacht zu haben, weil ich den „ bösen “ Satz in diesem Text schon zweimal verwendet habe.
Tatbestandlich fehl dieser Verwendung allerdings die Qualifizierung als Propagandamittel. Propagandamittel im Sinne von § 86a StGB sind nur solche Inhalte, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates, einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungs-grundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.
Für meine Begriffe hat Prof. Homburg nur eine nüchtern beschreibende Erklärung zu einem allgemeinen Sachverhalt mit Sport- und Politikbezug abgegeben, der am Spielfeldrand eines Fußballspiels sichtbar geworden ist. Vorgenannt zitierte Verstöße sind erkennbar nicht verwirklicht.
Als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege, der von diesem Urteil erfahren hat, kann ich nun aber doch nicht schweigen
m ü s s e n, wenn ich dieses Urteil und den Umgang mit diesem tabuisierten Satz in den Posts von Prof. Homburg für falsch halte.
Sprache lebt von Geist und vermitteltem Ausdruck, wobei in der Regel erkennbar ist, ob ein Absender von Worten oder Sätzen in guter, feindlicher oder bspw. propagandistisch rechtsverletzender Willensausrichtung kommuniziert.
Diese Einordnung ist dem AG Hannover m.E. nicht gelungen, weil es den Erklärungsinhalt des Tabu-Satzes im Vergleich mit dem Wolfsgruß verkennt.
Weder die Benennung der Geste noch der Satz, …die Parole oder …der Slogan „ Alles für Deutschland“ werden in der Beschreibung des „Angeklagten“ verherrlicht oder in einer positiven, geschweige denn einer propagandistischen Deutung geäußert.
Um mich mit meiner Umwelt auseinanderzusetzen, muss ich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt, jedoch gefahrlos in der Lage sein, „auch den bösen, tabuisierten Satz“ sprechen oder schreiben zu dürfen, wenn dieser nicht mit propagandistischem Geist kommuniziert wird.
Aus dieser unterbliebenen Unterscheidung dünstet das Urteil regelrecht die Botschaft aus, „bestrafe Einen, erziehe Alle“, wie dies wiederholt mit kritischen Personen während der Coronazeit geschehen ist, deren Kritik und deren abweichende Meinungen von dem Mainstream nicht gewünscht worden ist.
Egal, ob jemand Herrn Homburg kennt oder nicht, erfahren Millionen Menschen von diesem Urteil, die dieses mitunter unreflektiert übernehmen, aber auch dann die Botschaft vermittelt bekommen, „sei still, sage nichts und schweige, sonst droht ein Strafverfahren und es kostet Geld .“
Die Entscheidung gegen Prof. Homburg dient in Abgrenzung zu dem erstinstanzlichen Urteil gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke, dem ein durchaus komplizierterer, wenngleich auch längst noch nicht sicher strafbarer Sachverhalt zugrunde liegt, schon auf allerniedrigstem Toleranzniveau dazu, kritische Personen mundtot zu machen. Solch folgenreiche Konsequenzen im 5-stelligen €-Bereich führen natürlich zu Ängsten in der Gesellschaft, Meinungen zu Politthemen frei zu äußern, weil selbst eine als Allerweltssatz angenommene Aussage ohne viel Federlesen zu einer empfindlichen strafrechtlichen Verurteilung führen kann.
Vorliegend dürfte eine Strafbarkeit von Prof. Homberg aber nicht angenommen werden, weil der sensible Satz keinesfalls propagandistisch verlautbart, sondern in nüchterner Auseinandersetzung mit dem Wolfsgruß anlässlich einer Sportveranstaltung verschriftlicht worden ist.
Dem Verlust der Meinungsfreiheit, dem als Vorstufe der Wandel zu immer eingeschränkterer Meinung vorausgeht, kann nur dadurch begegnet werden, tabuisierte Sätze, also hier das Tabu, „Alles für Deutschland“ sachlich in Berichten benennen zu können, ohne dafür kriminalisiert zu werden.
Als Außenstehender werde ich das Gefühl nicht los, dass die kritische Haltung von Prof. Homburg zu der maßgeblich auch von ihm als falsch entlarvten Coronapolitik den Grund und die Höhe der Bestrafung bestimmt hat.
Ich begrüße daher die Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil des AG Hannover und wünsche Herrn Prof. Homburg in zweiter Instanz einen Freispruch, denn dessen Meinungsfreiheit ist auch unsere und auch meine Meinungsfreiheit.
Zudem wünsche ich mir, dass er nicht nur von mir öffentlich mentale Unterstützung dafür erfährt, dass er jetzt dem ausgesetzt ist, was in der Zeit vor der Pandemie undenkbar gewesen wäre.
Emmanuel Kaufmann
Rechtsanwalt
