Wenn Tränen Gesetze schreiben: Der Fall Fernandes „Erfandes“, § 98d StPO und die Gefahr der Empörungsgesetzgebung

| | |
Ein leuchtendes, grünes 3D-Drahtgittermodell eines Richterhammers auf einem digitalen Gitterhintergrund als Symbol für § 98d StPO.

Eine Analyse der Anwälte für Aufklärung (AfA) über die Instrumentalisierung von Einzelschicksalen zur Ausweitung staatlicher Überwachungsbefugnisse.

In einem funktionierenden Rechtsstaat sollte die Gesetzgebung das Ergebnis rationaler Abwägung, wissenschaftlicher Evidenz und strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung sein. Doch in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich seit geraumer Zeit ein besorgniserregender Trend beobachten: Die „Empörungsgesetzgebung“. Hierbei dienen medial inszenierte Einzelfälle als emotionaler Hebel, um tiefgreifende Grundrechtseingriffe im Eiltempo durch die Parlamente zu peitschen. Ein prominentes und zugleich erschreckendes Beispiel für diese Entwicklung ist der Fall Collien Fernandes – in Fachkreisen bereits kritisch als „Erfandes“ tituliert – und die daraus resultierende Einführung des § 98d der Strafprozessordnung (StPO).

Der Fall „Erfandes“: Wenn Emotionen die Ratio verdrängen

Der Ausgangspunkt war ein medial breit getretenes Ereignis: Die Schauspielerin Collien Fernandes berichtete öffentlichkeitswirksam über ein angebliches Stalking-Erlebnis, bei dem technische Hilfsmittel wie GPS-Tracker zum Einsatz gekommen sein sollen. Die Tränen vor den Kameras und die prompte mediale Empörungswelle schufen eine Atmosphäre, in der sachliche Einwände als „unsensibel“ oder gar „täterschützend“ diffamiert wurden.

Doch wer den Fall genauer betrachtet, erkennt schnell die Diskrepanz zwischen der gefühlten Bedrohungslage und der rechtlichen Notwendigkeit einer massiven Ausweitung staatlicher Befugnisse. Die Anwälte für Aufklärung sehen in der Bezeichnung „Erfandes“ nicht nur ein Wortspiel, sondern den Hinweis auf eine konstruierte Notwendigkeit. Wenn Einzelschicksale – ungeachtet ihrer tatsächlichen juristischen Validität – dazu genutzt werden, das Gefüge der Strafprozessordnung dauerhaft zu verändern, verlassen wir den Boden des kühlen Verfassungsrechts und betreten das unsichere Terrain der affektgesteuerten Politik.

§ 98d StPO: Ein trojanisches Pferd im Strafprozessrecht

Der neu eingeführte § 98d StPO erlaubt den Einsatz technischer Mittel zur Standortbestimmung in Fällen, die deutlich unter der klassischen Erheblichkeitsschwelle liegen und somit auch bei weitaus weniger schwerwiegenden Delikten als bisher den Einsatz invasiver Technik ermöglichen. Was vordergründig als Schutz vor Stalking und digitaler Gewalt verkauft wird, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als ein weiterer Baustein in der Architektur des totalen Überwachungsstaats.

Die Erosion der Verhältnismäßigkeit

Bisher galt im Strafprozessrecht der eiserne Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unumstößliche Schutzmauer für den Bürger: Je schwerer ein staatlicher Eingriff in die Privatsphäre wiegt, desto gewichtiger müssen der zugrunde liegende Tatverdacht und die rechtliche Bedeutung der Tat sein. Mit § 98d StPO wurde diese verfassungsrechtliche Brandmauer jedoch empfindlich geschleift. Die Hürden für die heimliche Ortung von Personen wurden signifikant gesenkt, indem man die Schwelle für solche Maßnahmen weit unter das bisherige Niveau für schwere Kriminalität herabsetzte. Es zeigt sich hier die klassische politische Salamitaktik: Man instrumentalisiert ein hochemotionales Thema – wie den berechtigten Schutz von Frauen vor invasivem Stalking –, um weitreichende Befugnisse zu etablieren, die in ihrer Gesamtheit die Überwachungsarchitektur massiv ausbauen. Es steht zu befürchten, dass diese Kompetenzen im polizeilichen Alltag bald weit über den ursprünglichen, moralisch aufgeladenen Zweck hinaus Anwendung finden und so die Grenzen zwischen gezielter Strafverfolgung und allgemeiner Überwachung weiter verschwimmen lassen.

Die Anwälte für Aufklärung warnen: Wer heute die Überwachung von „Stalkern“ fordert, wird morgen feststellen, dass dieselben technischen Mittel gegen politische Dissidenten, unliebsame Journalisten oder kritische Bürger eingesetzt werden. Der Staat gibt einmal gewonnene Machtbefugnisse niemals freiwillig wieder ab.

Empörungsgesetzgebung als Methode der Machtausweitung

Der Fall Fernandes ist kein Einzelschicksal, sondern Teil einer Methode. Wir beobachten diese Form der Gesetzgebung bei fast jedem Thema, das die Gemüter erhitzt. Ob im Gesundheitsrecht, im Waffenrecht oder nun im Strafprozessrecht – das Muster bleibt identisch:

  1. Ein singuläres Ereignis wird durch mediale Multiplikatoren so weit skandalisiert, bis ein künstlicher Handlungsdruck entsteht, der keinen Raum für parlamenterische Debatten mehr lässt.
  2. Einzelschicksale werden instrumentalisiert, um moralischen Druck aufzubauen.
  3. Kritische Stimmen werden durch den Vorwurf mangelnder Empathie mundtot gemacht.
  4. Gesetzesverschärfungen werden ohne hinreichende wissenschaftliche Begleitung oder Evaluierung verabschiedet.

Diese Form der Politikgestaltung untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Gesetze dürfen nicht die Antwort auf die lauteste Empörung sein, sondern müssen der Verteidigung der Freiheit gegen staatliche Übergriffe dienen. Der § 98d StPO ist ein Paradebeispiel für ein Gesetz, das nicht aus rechtlicher Notwendigkeit, sondern aus politischem Opportunismus geboren wurde.Freiheit gegen staatliche Übergriffe dienen. Der § 98d StPO ist ein Paradebeispiel für ein Gesetz, das nicht aus rechtlicher Notwendigkeit, sondern aus politischem Opportunismus geboren wurde.

Die Rolle der Justiz: Bollwerk oder Erfüllungsgehilfe?

Der Richtervorbehalt, einst als wirksames Schutzinstrument gegen staatliche Willkür konzipiert, droht in der täglichen Praxis zu einer bloßen Formsache zu verkommen. Die massive personelle Unterausstattung der Justiz führt dazu, dass Ermittlungsrichter oft nur wenige Minuten Zeit haben, um komplexe Überwachungsanträge zu sichten. Eine tiefgehende, individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit findet unter diesem massiven Zeitdruck kaum noch statt, was den Richtervorbehalt faktisch entwertet. Wenn Gesetze wie der § 98d StPO zudem vage Formulierungen enthalten, die weite Interpretationsspielräume lassen, wird die Exekutive geradezu dazu ermutigt, die Grenzen des Erlaubten immer weiter in den privaten Raum der Bürger hinein auszudehnen. Ohne eine personell gestärkte und unabhängige Justiz verkommt die Kontrolle der Ermittlungsbehörden zur Makulatur.

Rechtsanwalt Patrick Baumfalk hat in seinem vielbeachteten Beitrag bereits darauf hingewiesen, dass wir uns auf einem gefährlichen Pfad befinden, wenn „Tränen Gesetze machen“. Wir als Anwälte für Aufklärung schließen uns dieser Warnung vollumfänglich an. Der Schutz des Individuums vor der Allmacht des Staates ist der Kern unserer Verfassungsordnung. Dieser Kern wird durch die Empörungsgesetzgebung systematisch ausgehöhlt.

Fazit: Zurück zur Vernunft

Wir fordern eine Rückkehr zu einer Gesetzgebung, die sich an Fakten orientiert und die Grundrechte nicht als Verhandlungsmasse für mediale Beruhigungspillen betrachtet. Der Fall „Erfandes“ muss eine Lehre sein. Wir dürfen nicht zulassen, dass die Angst vor Einzelfällen die Freiheit der Allgemeinheit opfert.

Der § 98d StPO muss auf den Prüfstand der Verfassungsmäßigkeit gestellt werden. Die Anwälte für Aufklärung werden jede Anwendung dieses Paragraphen kritisch beobachten und Betroffene dabei unterstützen, ihre Rechte gegen eine übergriffige Justiz zu verteidigen. Ein Rechtsstaat, der seine Prinzipien im Wind der öffentlichen Meinung opfert, hört auf, ein Rechtsstaat zu sein. Es liegt an uns Bürgern und Juristen, diese Prinzipien unnachgiebig einzufordern.

Medienquelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-traenen-gesetze-machen-der-fall-fernandes-98d-stpo-und-die-gefahr-der-empoerungsgesetzgebung-267223.html

Weitere Artikel